Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Anspruch auf Löschung der vrogehenden Grundschulden folgt aus §§ 1192
, 1179 a Abs. 1, Satz 1 BGB
.
Voraussetzung für den Löschungsanspruch ist die Vereinigung der vorgehenden Grundschuld mit dem Eigentum. Nach Ihren Ausführungen wurden die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen zurückgeführt, die Grundschulden lauten aber noch immer noch auf die betreffenden Banken.
Demnach wurden die Grundschulden im Grundbuch noch nicht in Eigentümergrundschulden umgewandelt.
Mangels Vereinigung der Grundschulden mit dem Eigentum kann ein Löschungsanspruch nach §§ 1192
, 1179 a Abs. 1, Satz 1 BGB
nicht gegen den Eigentümer durchgesetzt werden.
2. Nach der Kommentierung ist der Schuldner nicht verpflichtet die Vereinigung der Grundschuld herbeizuführen. Vielmehr kann er die Grundschuld neu valutieren oder die Rückgewährsansprüche abtreten.
Insoweit kann auch mit einer Klage auf Zustimmung zur Löschung gegenüber dem Eigentümer keine Löschung im Grundbuch erreicht werden.
Zur Vermeidung einer Neuvalutierung der Grundschulden, sind diese ebenfalls zu pfänden. Zudem erscheint mir dies einfacher und kostengünstiger als eine Klage auf Zustimmung zur Löschung der vorgehenden Grundschulden. Denn nur mit einer Zustimmung des Eigentümers in notarieller Form oder aber durch ein stattgebendes Urteil kann die Löschung auf Antrag beim Grundbuchamt vollzogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
wie diese Frage hängt dies mit meiner Frage "Schuldner hat geerbt" vom 19.06.2018 zusammen die Sie auch beantwortet hatten.
Ich habe von den Geschwistern der Schuldnerin erfahren das eine von den Geschwistern die Vollmacht hat zum Bankkonto und auch die anderen erben vertritt gegenüber dem Nachlassgericht.
Ich erfuhr das der Schuldner versucht hatte seine Schwester zu beeinflussen das sie die Erbauszahlung auf das Bankkonto der Tocher tätigt so das ich nicht an das Geld ran komme.
Die Schwester des Schuldner die alle vertritt hat dies verweigert weil es sich nach ihrer ansicht um eine Strafbare Handlung handelt.
Meine Frage:
Kann ich bei dieser Person die diese Vollmacht hat den Zahlungsanspruch des Schuldner pfänden so das ich dann das Geld vom Bankkonto erhalte?
Können Sie mich in dieser Sache vertreten und die Pfändung tätigen?
Es müsste schnell gehen nicht das die Schwester des Schuldner es anderst überlegt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aufgrund der bevorstehenden Auszahlung ist von einer Auseinandersetzung der Erbschaft auszugehen. Insoweit kann dieser Auseinandersetzungsanspruch durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet werden. Sinnvoll ist hierbei im Vorfeld ein vorläufiges Zahlungsverbot gegen die Erbengemeinschaft, da dieses schnell greift.
Hinsichtlich der Vollstreckung sollten Sie einen Kollegen/Kollegin beauftragen, die ihren Sitz in der Nähe des Vollstreckungsgerichtes haben, bei dem der Antrag zu stellen ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt