Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn die Gemeinschaftsordnung eine Beschränkung zur Nutzung des Sondereigentums vorsieht, sind Sie daran gebunden. Sie können sodann die Gemeinschaftsordnung ändern lassen.
Hier ist entscheidend, was die Gemeinschaftsordnung für Änderungsvoraussetzungen für die Änderung der Nutzung des Wohneigentums vorsieht. Hierzu muss man die Gemeinschaftsordnung prüfen, welche hier nicht vorliegt.
Meist lautet die Gemeinschaftsordnung wie folgt: Ist zur Rechtswirksamkeit eines Beschlusses über eine Änderung oder Aufhebung der Vereinbarungen zum Umfang der Nutzung und zur Übertragung des Wohnungseigentums außer der Einstimmigkeit auch die Zustimmung des Verwalters sowie ggfs. der Gemeinde erforderlich.
Hier sollten Sie sofort auf eine Änderung pochen bzw. auch für Ihre Wohnung eine Ausnahmebestimmung fixieren lassen.
Ggfs. kann die Nutzung als Ferienwohnung auch gegen die Zweckentfremdungssatzung der Gemeinde verstoßen, soweit vorhanden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Patrick Hermes,
Ihre Antwort hilft mir leider überhaupt nicht weiter. Sie nennen eigentlich nur allgemeine Bestimmungen die jedem Mitglied einer WEG bekannt sein sollten aber gehen nicht auf meine Frage ein.
Die 5 Wohnungen des Alteigentümers haben laut obigen Text keine Ausnahmebestimmung im der Gemeinschaftsordnung. Das Verbot der Nutzung als Ferienwohnung betrifft nur 6 von 11 gleichwertigen Wohnungen.
Aus Ihrer Antwort lese ich indirekt heraus, das Klauseln mit einer Ungleichbehandlung von gleichwertigem Sondereigentum generell gültig und für jeden einzelnen Eigentümer individuell bestimmt sein können.
Beispiel: Wohnung A darf seine Wohnungstür grün streichen aber der Eigentümer gegenüber nicht - oder - Inhaber von Wohnung B darf den Hof nutzen und einen Hund haben - D mit einer identischen Wohnung wird das per Gemeinschaftsordnung untersagt.
Ich bin nach der Recherche vieler Urteile von dem Gegenteil ausgegangen und war deshalb mit meiner Frage schon einen Schritt weiter.
Von Ihrer Antwort bin ich jetzt enttäuscht. Sollte ich die Frage noch einmal stellen und doppelt dafür zahlen oder wie ist das weitere Procedere auf dieser Webseite?
Ich sehe hier keine unzulässige Ungleichbehandlung.
Für diesen Betrag kann ich auch keine Urteilsrecherche betreiben; Ich denke, dies dürfte auch klar sein.
Gerne können Sie mir die Urteile nennen, die Sie herausgefunden haben. Ich könnte sodann, nochmals den Fall überprüfen.
Dass von Ihnen übersandte Urteil des BGH vom 15.01.2010 trifft nicht ganz den Fall, da es um eine Beschlussfassung der WEG zur Unterlassung der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung geht.
Hier sieht die Gemeinschaftsordnung allerdings vor, dass nur gewisse Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet werden dürfen. Es bleibt deshalb bei dem oben beschriebenen Weg.
Urteile die Ihren Fall betreffen habe ich in meiner Mittagspause nicht gefunden. Suchen Sie zur weitergehenden Beratung einen Anwalt vor Ort auf und schließen Sie eine Honorarvereinbarung ab.
Auf Ihre positive Bewertung freue ich mich.