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Eigentümergemeinschaft - Anteil verkaufen

| 4. Oktober 2007 01:25 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mit jemandem vor einem halben Jahr ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus in einer Zwangsversteigerung erworben. Mich interessiert, unter welchen Voraussetzungen ein Anteil verkauft werden kann (ist die Zustimmung des Partners zwingend erforderlich) und woran sich dabei der Preis für den jeweiligen Anteil orientiert (Kaufpreis oder Wert laut Gutachten). Vielen Dank im Voaus. MfG M.R.

4. Oktober 2007 | 03:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Soweit es keine gegenteilige Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Miteigentümer gibt, können Sie Ihren Anteil nach eigenem Gutdünken verkaufen. Der Käufer würde dann Miteigentümer, da er den Anteil kauft. Der Preis für den Anteil hängt von der Marktlage ab, also davon, worauf Sie sich mit dem Käufer einigen.

Alternativ können Sie auch eine Teilungsversteigerung verlangen. Diese ist eine Zwangsversteigerung, die auf Antrag eines Miteigentümers auch gegen den Willen des anderen Miteigentümers erfolgt, ansonsten aber nach den normalen Regeln einer Zwangsversteigerung abläuft.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2007 | 09:58

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

wie verhält es sich, wenn unter den Partnern ein mündliches Vorkaufsrecht vereinbart wurde und einer der beiden dann an einen Dritten verkaufen will? Kann dies ohne die Zustimmung eines Antelsinhabers erfolgen? Bzw. muss der Andere zustimmen, falls er den Verkaufswilligen nicht sofort auszahlen kann?

MfG M.R.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Oktober 2007 | 21:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

bei mündlichen Vereinbarungen ist stets das Beweisführungsrisiko zu beachten, d.h. derjenige, der das Vorkaufsrecht geltend machen will, muß es beweisen. Bei mündlichen Vereinbarung ist dies stets nur mit Zeugen möglich.

Wenn der Vorkaufsberechtigte den Kaufpreis nicht aufbringen kann, kann der Verkaufswillige an Dritte verkaufen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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