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Eigentümergemeinschaft 3er Geschwister, 1 Pflegefall

1. September 2024 21:57 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Meine Tante und ihre beiden Brüder teilen sich den Eigentum einer Hofstelle zu den Anteilen Tante 42%, Bruder 1 42%, Bruder 2 16%. Meine Tante betreibt den Hof als Pferdepension seit 30 Jahren, Bruder 1 wohnt hier ebenfalls. Bruder 2 ist vor 30 Jahren ausgezogen und ist jetzt ein Pflegefall mit Heimaufenthalt geworden, wo ein Pflegeantrag gestellt worden ist, da die liquiden Mittel von Bruder 2 aufgebraucht sind.

Es liegt eine überschlägige Schätzung des Hofes vor mit ca 600.000€. Somit würde sich der Anteil von Bruder 2 auf ca 96.000€ belaufen. Alle Geschwister sind bereits im Rentenalter und meine Tante lebt hauptsächlich von den Einnahmen der Pferdepension. Ein Abkaufen der Anteile von Bruder 2 ist aus finanzieller Sicht aktuell nicht möglich.

Wie wird das Sozialamt am wahrscheinlichsten Vorgehen?
Welche Möglichkeiten hat hier das Sozialamt?
Kann es einen Teil der Flächen in Form von Weideland in Höhe von 96.000€ auslösen und zwangsversteigern, was zum Zusammenbruch der Hofstelle führen würde?
Kann es sich für Bruder 2 im Grundbuch eintragen?
Würde das Sozialamt eine eigene Schätzung oder ein Gutachten beauftragen, um vielleicht mehr Geld zu bekommen?
Würde das Sozialamt auch einen geringen Kaufbetrag der Geschwister akzeptieren, um keine neuen Sozialfälle zu schaffen?
Wird erwartet, dass weitere Familienmitglieder einspringen oder das Geld anderweitig besorgt wird, um den vollen Kaufpreis zu decken?


1. September 2024 | 22:58

Antwort

von


(950)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:


Frage 1:
"Wie wird das Sozialamt am wahrscheinlichsten Vorgehen?"

Das Sozialamt wird bei Vorausliegen der übrigen Voraussetzungen die Sozialleistung darlehensweise bewilligen begrenzt auf den Wert, den der Anteil bei einer späteren Übertragung unter Marktbedingungen erzielen wird.


Frage 2:
"Welche Möglichkeiten hat hier das Sozialamt?"

Darlehensweise Bewilligung (s.o.) und Sicherung des Anteils, der zwar Vermögen von Bruder B ist, aber derzeit nicht zeitnah verwertet werden kann.


Frage 3:
"Kann es einen Teil der Flächen in Form von Weideland in Höhe von 96.000€ auslösen und zwangsversteigern, was zum Zusammenbruch der Hofstelle führen würde?"

Nein, das wäre ja dann ein Härtefall. So wird das Sozialamt in keinem Fall vorgehen, weil es das bei den bestehenden Sicherungsmöglichkeiten auch nicht braucht.


Frage 4:
"Kann es sich für Bruder 2 im Grundbuch eintragen?"

Könnte es, indem es eine Sicherungshypothek hinsichtlich des Anspruchs von Bruder B für den Fall eines Verkaufs des Anteils eintragen lässt. Ausreichend geschützt ist das Sozialamt daneben auch über § 102 SGB X, der wie folgt lautet:

Zitat:
§ 102 Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.




Frage 5:
"Würde das Sozialamt eine eigene Schätzung oder ein Gutachten beauftragen, um vielleicht mehr Geld zu bekommen?"

Das Sozialamt wird sich aufgrund der von Bruder B einzureichenden Unterlagen einen Überblick über den ungefähren Marktwert verschaffen, damit dessen Anteil nicht weit unter Wert gekauft werden kann, wogegen ja auch die Sicherungshypothek gerichtet ist (s.o.). Wie es den Wert dann genau bestimmt, muss dabei nicht Ihre Sorge sein. Dafür gibt es Tabellen und Gesetze, auf die auf die Gutachter selbst zurückgreifen, sodass die entsprechende Fachabteilung des Sozialamts den Wert schon einigermaßen realistisch einschätzen kann.


Frage 6:
"Würde das Sozialamt auch einen geringen Kaufbetrag der Geschwister akzeptieren, um keine neuen Sozialfälle zu schaffen?"

Die Frage zeigt, dass Sie von einer eingeleiteten Zwangsversteigerung durch das Sozialamt ausgehen. Das wird aber regelmäßig so nicht passieren (s.o. Frage 3). Akzeptieren wird das Sozialamt einen realistischen Marktwert des Anteils von Bruder B.


Frage 7:
"Wird erwartet, dass weitere Familienmitglieder einspringen oder das Geld anderweitig besorgt wird, um den vollen Kaufpreis zu decken?"

Erwartet vielleicht schon, rechtlich durchsetzbar wäre eine solche Erwartungshaltung aber nicht.

Das Sozialamt wird ja auch so durch Erfüllung seiner Forderung befriedigt, wenn der Anteil entweder freihändig verkauft wird oder es zum Erbfall kommt (s.o. Fragen 2 und 4). Insofern bedarf es vonseiten des Sozialamt keiner besonderen Hektik oder Eile.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Raphael Fork

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