Guten Abend,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Wie Sie ganz richtig vermutet haben, muss die Frist für die Anfechtung eines Beschlusses eingehalten werden. Die Monatsfrist beginnt mit Beschlussfassung, daher kann nach Ablauf dieser Frist kein Eigentümer noch nachträglich Schritte einleiten. Diese dürfen nicht berücksichtigt werden.
Daher ist bereits aus diesem Grund die Maßnahme, wie beschlossen, durchzuführen.
Zur Frage der Formulierung: ich gehe davon aus, dass zum Zeitpunkt der Teilungserklärung die Dachterrassen bereits vorhanden gewesen sind, also der Zustand des Gebäudes dem aktuellen entspricht. Wenn also nur von Balkonen gesprochen wird, die tatsächlich nicht mit Dachterrassen vergleichbar sind, wurde hier eine ungenaue Formulierung gewählt. Außerdem wurde lediglich die Instandhaltung und Instandsetzung erwähnt, nicht aber eine Sanierung.
Während es sich bei der Instandhaltung um Maßnahmen handelt, welche die routinemäßige Pflege betreffen, wird von einer Instandsetzung gesprochen, wenn z.B. kleinere Reparaturen durchzuführen sind, um die Funktionalität zu erhalten. Eine Sanierung ist deutlich umfangreicher, daher auch teurer und betrifft, wie von Ihnen vorliegend beschrieben, weitaus größere Flächen. Außerdem ist diese häufig zur Erhaltung der Bausubstanz oder Wiederherstellung erforderlich. Daher ist auch aus dieses Grund durch die in der Teilungserklärung gewählte Formulierung nicht die von Ihnen beschriebenen Maßnahmen gemeint.
Ich gehe davon aus, dass damit auch Ihre letzte Frage beantwortet wurde. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass noch weitere Maßnahmen notwendig sind, um den entstandenen Schaden zu beheben, bleibt es bei dem Beschluss.
Sollte es in der Teilungserklärung also keine weitere Formulierung bezüglich umfangreicher Sanierungsmaßnahmen geben, bleibt es bei meiner Einschätzung.
Gerne können Sie aber im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption eine Nachfrage im Zusammenhang mit dieser Problematik oder eine andere stellen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
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Rechtsanwältin Christina Schmauch
Vielen Dank für die erste Einschätzung. Leider war mir nicht klar, dass die Begriffe Instandhaltung, Instandsetzung und Sanierung so dicht beieinander liegen und juristisch so wichtig sind.
In diesem Fall muss ich korrigieren, dass es sich wohl nicht um eine Sanierung, sondern um eine Instandsetzung handelt, denn leider handelt es sich ja um einen Baumangel, der behoben werden soll, um den ursprünglich gewünschten Soll-Zustand wieder herzustellen.
Die Formulierung in der Teilungserklärung schließt also vermutlich diese Maßnahme mit ein.
Dennoch wird in der Teilungserklärung nur der Umgang mit Balkonen geregelt, nichts zum Umgang mit Dachterrassen und ja, zum Zeitpunkt der Beurkundung stand das Objekt schon. Außerdem gab es den Beschluss, die Maßnahmen durchzuführen und die Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, ohne, dass dem in einer Frist widersprochen wurde.
Somit sehe ich meine Position in dieser Meinungsverschiedenheit recht positiv.
Meine Rückfrage dazu: Sehen Sie es auch so, dass aufgrund der ungenauen Formulierung in der Teilungserklärung (Balkon ist nicht gleich Dachterrasse), ich mich immer darauf beziehen kann, dass ich damit gar nicht gemeint bin? Dann hätte ich ja "Glück im Unglück", dass die Teilungserklärung so schwammig/ falsch formuliert wurde.
Vielen Dank.
Guten Abend,
sicherlich ist es etwas schwierig, ohne genaue Kenntnis der durchzuführenden Maßnahmen eine Abgrenzung vorzunehmen. Gleichwohl kann ich mir gut vorstellen, dass die Behebung von Mängeln, welche durch Feuchtigkeit entstanden sind, oft deutlich umfangreicher ist.
Aber unabhängig davon, wurde die Frist für die Anfechtung versäumt und die Formulierung bezüglich der Balkone und auch der verwendete Begriff "Instandhaltung" sind zumindest äußerst ungenau und schwammig.
Daher sehe ich die Chancen auf Ihrer Seite.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch