Ich habe im Jahr 2002 zusammen mit meinem Ex-Ehemann ein Haus erworben.
2004 überschrieb mir mein damaliger Ehemann seine Hälfte und ich war seitdem alleinige Eigentümerin, bis zum Jahr 2011, wo er seine Hälfte wieder zurücküberschrieben bekam.
Wir sind geschieden.
Wir haben Eigenheimzulage bezogen ab 2002 bis einschl. 2009, wobei dies auf meinen Anspruch zurückzuführen ist, da mein Ex-Mann seinen Anspruch bereits in einer früher erworbenen Immobilie geltend gemacht hatte.
Tatsächlich ging die Eigenheimzulage nur einmal auf mein Konto ein, in all den anderen Jahren ging sie auf das Konto meines Ex-Mannes.
Habe ich eine Möglichkeit sie zurückzufordern? Oder ist es für mich verloren, weil es sich um eine ehebedingte Zuwendung handelt?
Wenn ja, welche Anteile? Nur die Grundförderung, ganz oder hälftig? Oder auch die Zulage für die beiden Kinder?
Kann ich sie u.U. als Schenkung betrachten und so zurückfordern?
eine Schenkung liegt nach meiner Einschätzung nicht vor.
Zum einen liegt zumindest nach Ihrer Schilderung keine Vermögensübertragung durch Sie vor, da die Eigenheimzulage auf das Konto Ihres Mannnes überwiesen worden ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es eine Vereinbarung geben sollte, aus der sich ableiten lässte, dass Sie Ihm diese zuwenden wollten, was so nicht erkennbar ist. Unabhängig davon müsste eine Verfügung aber unentgeltlich und nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig sein. Das ist gerade die Ausnahme und insoweit nach Ihrer Darstellung auch nicht erkennbar.
Ob es sich hingegen um eine unbenannte Zuwendung handeln könnte, bedarf einer individuellen Prüfung der Gesamtumstände. Dabei muss zum einen geklärt werden, warum das Geld auf das Konro Ihres Mannes überwiesen wurde und wie während der Ehe mit der Eigenheimzulage verfahren worden ist. Möglich wäre auch eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils im Jahre 2004.
Sollte es sich um eine solche Zuwendung handeln, folgt daraus zwar kein Rückgewähranspruch wenn Sie in Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Diese Zuwendung wäre dann aber bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen.
Haben Sie hingegen Gütertrennung vereinbart könnte sich ein Rückforderungsanspruch ergeben.