Sehr geehrte Ratsuchende,
vorab zum Überblick:
Gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/eigzulg/__11.html" target="_blank">§ 11</a> Abs. 6 des Eigenheimzulagengesetzes (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/eigzulg/index.html" target="_blank">EigZulG</a>) in Verbindung mit <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/__26.html" target="_blank">§ 26</a> Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html" target="_blank">EStG</a>) wird es zunächst zu einer getrennten steuerlichen Veranlagung ab dem Kalenderjahr 2007 kommen. Die Zulage wird daher von dem Finanzamt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Zeiten der gemeinsamen Veranlagung in dem Verhältnis aufgeteilt und an die Berechtigten ausgezahlt, die sich bei fiktiver Veranlagung ergäbe (BGH, Urteil vom 31.05.2006 - Az. XII ZR 111/03
), oder - wie von manchen Gerichten vereinfacht angenommen - nach dem jeweiligen beiderseitigen steuerlichen Einkommen. Für Zeiten der getrennten Veranlagung, hier also ab 2007) wird es aufgrund Ihres Antrags wohl eine Auszahlung an Sie alleine vornehmen.
Das Finanzamt prüft also nicht die im Einzelfall vorliegenden zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die auf jeden von ihnen entfallenden Besteuerungsmerkmale darauf hin, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat. Sind die zusammen veranlagten Ehegatten mit der Aufteilung des Erstattungsbetrages nach der Regelung des § 37 Abs. 2 AO
nicht einverstanden, so müssen sie sich darüber - ebenso wie über die Zahlung einer gemeinsamen Steuerschuld - untereinander im Innenverhältnis auseinandersetzen (BFH NJW 1991, 2103
).
Nun zu Ihrer eigentlichen Frage:
Ähnlich wie bei einer Steuererstattung, ist bei Sonderzahlungen des Staates wie der Eigenheimzulage, an die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung anzuknüpfen, um die Berechtigung im Innenverhältnis und die Höhe einer entsprechenden Ausgleichszahlung zu ermitteln (vgl. BFH NJW 1991, 2103
: Aufteilung nach Maßgabe geleisteter Zahlungen).
Dementsprechend sind Sie berechtigt, eine vom Staat bewilligte Subvention in einem Verhältnis einzubehalten, der Ihrem Beitrag an den anspruchsbegründenden Tatsachen entspricht.
Für das Kalenderjahr 2007 werden Sie daher die Eigenheimzulage wohl ganz behalten dürfen, denn durch seinen Auszug im Jahr 2006 hat Ihr Ehemann seine eigene Anspruchsberechtigung verloren, es sei denn, dass die Überlassung der gesamten Wohnung an Sie und Ihre Tochter als Angehörige zu Wohnzwecken unentgeltlich (also ohne Nutzungsentschädigung) erfolgt, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/eigzulg/__4.html" target="_blank">§ 4</a> EigZulG.
Für die Jahre 2005 und 2006 gilt: Der Fördergrundbetrag ist nach den Miteigentumsanteilen (hier also wohl hälftig) aufzuteilen, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/eigzulg/__9.html" target="_blank">§ 9</a> Abs. 2 EigZulG.
Der erhöhte Fördergrundbetrag ist nach dem Anteil an den Herstellungskosten im Sinne des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/eigzulg/__9.html" target="_blank">§ 9</a> Abs. 3 EigZulG auszugleichen.
Soweit auch eine Kinderzulage gewährt wird, ist dieser Teil der Förderung wiederum hälftig aufzuteilen, § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/eigzulg/__9.html" target="_blank">§ 9</a> Abs. 5 EigZulG.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage vollständig und in verständlicher Form beantworten. Gerne beantworte ich bei Bedarf noch eine Rückfrage zum Verständnis meiner Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,
also ich habe alles zusammen mit dem Herrn vom Finanzamt abgeklärt und ich bekomme ja wie gesagt in der nächsten Zeit das Geld er hat mir sehr geholfen. Ich habe halt nur Bedenken weil der Anwalt meines Mannes und ja auch mein Mann denken das die komplette Zulage auf das Haus gezahlt wird.
Ich habe das jetzt so verstanden das die Zulage 07 komplett meine ist, und die von 05 sowie 06 müßte mitsamt Kinderzulage also geteilt werden, dann könnte er da auch rechtlich gegen an gehen oder kann er da eigentlich nichts gegen tun wenn ich die jetzt habe? Er zalt das haus momentan alleine ab. Für 06 werde ich eine eigene Steuererklärung abgeben.
Ich habe etwas Angst das ich etwas unrechtes getan habe, obwohl mir das normalerweise auch zusteht da ich ja wie gesagt auch keinen Unterhalt von ihm bekomme, und ich durch diese komplette Lebensumstellung auch höhere Kosten habe.
Mit freundlichen Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben meine Ausführungen richtig verstanden. Da hier Miteigentum zu gleichen Anteilen unter Ehegatten gegeben ist, erfolgt hier für 2005 und 2006 eine hälftige Teilung des Fördergrundbetrags und der Kinderzulage, für das Jahr 2007 sind dagegen nur Sie anspruchsberechtigt. Eventuell könnte ein anderes Ergebnis gerechtfertigt sein, wenn einer der Ehegatten den ganz überwiegenden Teil der Herstellungs- und Anschaffungskosten insgesamt getragen hat, was aber nach Ihren Angaben nicht noch zu Ihren Ungunsten zu unterstellen ist, auch wenn Ihr Ehemann derzeit die Finanzierung alleine übernimmt.
Dennoch haben Sie hier nichts Unrechtes getan, da Sie nur einen Ihnen (und Ihrem Ehemann) zustehenden Anspruch geltend gemacht haben. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass ein Ausgleichsanspruch Ihnen gegenüber noch gestellt wird. Gegebenenfalls können Sie gegnüber nicht gezahltem, aber von Ihnen verlangtem, also rückständigen Unterhalt aufrechnen.
Insgesamt sollten Sie sich, was die finanzielle Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten betrifft, weiter juristisch beraten lassen. Anzustreben ist eine sinnvolle einvernehmliche Vereinbarung zunächst für die Zeit der Trennung, anhand einer Analyse aller wechselseitigen Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt