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Eigenes Apartment in Wohngebäude an UG vermieten

19. Oktober 2019 14:21 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


15:49

Ich besitze ein Apartment in Nürnberg (privat, nicht Eigentum der Gesellschaft). Dieses Apartment möchte ich als Büroräume an meine eigene UG vermieten. (Ich bin alleiniger geschäftsführender Gesellschafter). Es würde ein Mitvertrag erstellt und die Miete würde selbstverständlich den entsprechenden Vergleichsmieten vor Ort entsprechen.
Aufgrund räumlicher Distanz zu meinem eigentlichen Wohnsitz (Mönchengladbach), den ich aus privaten familiären Gründen nicht aufgeben kann, würde ich auch regelmäßig in der Immobilie (Büroräume) übernachten.
Kann dies vom Finanzamt beanstandet werden?
Kann hier eine Betriebsaufspaltung vorliegen?
Herzlichen Dank vorab für eine Auskunft.

19. Oktober 2019 | 15:21

Antwort

von


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60528 Frankfurt am Main
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Problematisch wird hier der Verdacht der verdeckten Gewinnausschüttung sein.

Das Finanzamt wird ganz genau prüfen, ob die vereinbarte Miete üblich und drittvergleichbar ist.

Es sollte als eine ortsübliche Miete vereinbart werden und ein schriftlicher Mietvertrag.

Solange hier eine Drittvergleichbarkeit vorliegt, sehr ich keine Probleme mit dem Finanzamt wegen der Vermietung an die UG.

Die Übernachtung an sich ist ein Vorteil, den Ihnen die UG gewährt, hier sollte eine Versteuerung ins Auge gefasst werden.

Wenn Sie nur einzelne Zimmer der Wohnung an die UG vermieten, wäre eine Trennung einfach und die UG würde Ihnen auch keinen Vorteil gewähren.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2019 | 15:27

Vielen Dank für die Antwort. Wie verhält es sich denn mit der Frage der möglichen Betriebsaufspaltung? Kann so etwas hier vorliegen?
Danke vorab.
Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Oktober 2019 | 15:49

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Sie wurden vor Ort eine meine Betriebsstätte begründen.

Eine klassische Betriebsaufspaltung liegt aber nicht vor, da immer noch nur ein Steuersubjekt besteht.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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