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Eigenentnahme eines KFZ, Diskrepanz in der Bewertung

29. August 2011 14:17 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Für die Personengesellschaft wird jährlich eine Einnahmen-Ausgaben-Berechnung erstellt. Wegen Geschäftsaufgabe wurde das KFZ in 2009 entnommen. Das Finanzamt schätzt den Wert nach "Eurotax-Schwacke" mit 7.000,- €uro (incl. 19% MWSt.), ich schätze den Wert nach "DAT Deutschland" mit 4.500,- €uro (incl. 19% MWSt.).

1. Wie kann ich meinen Wertansatz durchsetzen ?
2. Gibt es einen Kompromiss ?

29. August 2011 | 14:53

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:

1. Wie kann ich meinen Wertansatz durchsetzen ?
Der BFH (Urteil vom 17. 6. 2005 - VI R 84/04 ) hat sich schon zur Zulässigkeit der "Schwacke-Liste" für die Bewertung eines Autos geäußert:

"Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die erforderliche Schätzung des üblichen Endpreises in Ermangelung zeitnaher Sachverständigengutachten und aussagekräftiger Kaufpreiserhebungen an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für den Wert gebrauchter Pkw orientieren kann; hierzu zählt auch die so genannte „Schwacke-Liste" (vgl. BFH v. 18. 10. 2001, BFH 18.10.2001 Aktenzeichen V R 106/98 , BFHE 196, BFHE Band 196 Seite 363, BFHE Band 196 Seite 369, BStBl II 2002, BSTBL Jahr 2002 II Seite 551, BSTBL Jahr 2002 II Seite 554, DStR 2001, DSTR Jahr 2001 Seite 2199)."

Das Niedersächsisches Finanzgericht (Urteil vom 14. 10. 2005, Az.: 16 K 492/02 ) hat zur Sache ausgeführt, dass der Händler-Einkaufswert Ausgangspunkt für eine Teilwertermittlung sein kann und eine Bewertung nach DAT-System zur Berechnung des Händler-Einkaufswerts grundsätzlich geeignet ist.

Tatsächlich bilden solcher Listen aber nur ein Ausgangspunkt für die nach dem konkreten Fall vorzunehmende Einzelfallbewertung.

Sie sollten daher argumentieren, warum der aus der DAT-Liste hervorgehende Wert maßgeblich sein sollte.

Folgt das FA Ihrer Meinung nicht, dann bleibt nur Einspruch und gg.f anschließend Klage vor dem Finanzgericht gegen die Festsetzung zu erheben.

2. Gibt es einen Kompromiss ?
Hier kann eine tatsächliche Verständigung zu erzielen sein.

Bei aufwendigen Ermittlungen ist eine tatsächliche Verständigung zulässig. Nach den durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätzen ist es zulässig, zwischen dem Unternehmer und dem Finanzamt eine Einigung mit bindender Wirkung = tatsächliche Verständigung herbeizuführen.

Ansonsten würde ich Ihnen empfehlen, ein Wertgutachten erstellen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

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