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Eigene Kündigung vor 1 Jahr, jetzt erst arbeitslos melden

| 22. Februar 2022 07:55 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Bin 50 Jahre und habe meine sozialversicherungspflichtige Anstellung nach über 20 Jahren, zum 1.1.2021 gekündigt.
Jetzt sind meine Rücklagen aufgebraucht und ich will mich in den nächsten Wochen arbeitslos und arbeitssuchend melden.

Ist die 12wöchige Sperre jetzt schon abgegolten?

Auf wie viele Monate Arbeitslosengeld habe ich Anspruch und werden die 12 Wochen Sperre davon abgezogen?

- Bekomme ich also ab Datum Antragstellung die Leistung oder beginnt dann erst die Sperrzeit?
- Bekomme ich den gesamten Anspruch auf Arbeitslosengeld, den ich nach über 20 Jahren erworben habe oder reduziert sich der Anspruch um die Sperrzeit?

- Ich habe mich bis jetzt noch nicht bei Arbeitsagentur gemeldet, nur wegen Familienkrankenversicherung über meinen Ehemann bei seiner Krankenkasse

Danke

22. Februar 2022 | 09:50

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit müssen Sie nach mehr als 12 Monaten seit Ihrer Eigenkündigung nicht mehr befürchten. Ihr damaliges versicherungswidriges Verhalten wird als nicht mehr kausal für Ihre Arbeitslosigkeit angesehen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sperrzeit-113-kausalitaet-des-verhaltens-zur-herbeifuehrung-der-arbeitslosigkeit_idesk_PI42323_HI8791011.html


Jedoch haben Sie ein anderes Problem.
Die Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und § 142 SGB III innerhalb der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) entgleitet Ihnen immer mehr.

Wenn sie sich heute persönlich arbeitslos (§ 141 SGB III) bei Ihrer örtlich zuständigen Agentur für Arbeit melden würden und Arbeitslosengeld beanspruchen, dann endet die berücksichtigungsfähige Rahmenfrist am 22.08.2019.
Die hier berücksichtigungsfähige Anwartschaft (§ 142 SGB III) als anspruchsbegründende Voraussetzung nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III beträgt hier folglich nur 496 Tage oder 16 Monate und 9 Tage.
Nach § 147 SGB III entsteht insoweit nur eine Anspruchsdauer von 8 Monaten bzw. 240 Tagen.

Wenn Sie sich am 01.01.2021 arbeitslos gemeldet hätten, wären Ihnen hingegen unter Berücksichtigung der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen, die den Anspruchsbeginn entsprechend um 12 Wochen nach hinten verschoben hätte und den entstandenen Anspruch von 360 Tagen um ein Viertel gemindert (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III), ab dem 26.03.2021 ein Anspruch für die Dauer von 270 Tagen zur Verfügung gestanden.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2022 | 11:02

Dankeschön Herr Wehle,
erinnerte mich gerade, dass ich mich auf Anraten des Betriebsrates am 2.1.2021 für einen Tag arbeitslos gemeldet habe. Man sagte mir, dass meine Ansprüche dadurch 4 Jahre lang bestehen bleiben .

Ist das so?
Stehen mir dann doch die von Ihnen errechneten 270 Tage zu?

Allerdings wusste ich nicht, dass meine, nach über 20 Jahren durchgängiger Anstellung, erworbenen Ansprüche um die 120 Tage Sperre gemindert werden.
Gab es schon ein Verfahren, in dem sich jemand erfolgreich dagegen gewehrt hat?

Vielen Dank auch für Ihren Nachtrag, Herr Wehle

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Februar 2022 | 11:40

Sehr geehrte Ratsuchende,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

So Sie sich am 02.01.2021 arbeitslos gemeldet haben, ist hier ein Anspruch entstanden und der Eintritt der Sperrzeit mit den beschriebenen Folgen war festzustellen.

Nach § 161 Abs. 2 SGB III kann ein entstandener Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind. Insoweit kann ein alter noch nicht verbrauchter Anspruch innerhalb von 4 Jahren erneut unter den Voraussetzungen des § 137 SGB III beansprucht werden. Die Voraussetzung des § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III entfällt hierbei, der einst entstandene noch nicht verbrauchte und geminderte Anspruch ist wieder zu bewilligen.

Die Minderung erfolgt aufgrund der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997.html#BJNR059500997BJNG057600666

Es verbleiben Ihnen (so alles richtig gelaufen ist bei der Agentur für Arbeit (was ich stark bezweifle)), 270 Tage Restanspruch.
Ihre lange Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat nichts mit der Minderung um 90 Tage (360/4=90) zu tun.

Mit dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 wurde diese Regelung damals als § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in das Gesetz eingefügt.
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl197s0594.pdf%27%5D__1645525805704

Wenn der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird, die übrigens nicht keineswegs von der Agentur für Arbeit verhängt wird (dazu fehlt es der Behörde an der Befugnis zur Strafzumessung), sondern diese tritt Kraft Gesetzes ein, wenn die im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt werden, kommt es zwingend auch zu einer Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld entsprechend der gesetzlichen Regelung.

Ein Verfahren dagegen wäre insoweit aussichtslos.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen

Ergänzung vom Anwalt 22. Februar 2022 | 09:58

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn Sie bereits am 01.01.2021 das 50. Lebensjahr vollendet hätten wäre sogar eine Anspruchsdauer von 450 Tagen entstanden, der wegen des Eintritts einer Sperrzeit den Anspruchsbeginn auch auf den 26.03.2021 verschoben worden wäre. Wegen der Minderung um ein Viertel, hätten Ihnen ab Anspruchsbeginn noch 337 Tage mit Anspruch auch Arbeitslosengeld zur Verfügung gestanden.

Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen

Bewertung des Fragestellers 22. Februar 2022 | 12:05

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Februar 2022
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