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Eigenbedarfskündigung in Berlin

22. Dezember 2023 11:21 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Hallo,

Ich plane den Kauf einer Wohnung in Berlin, welche derzeit von einem Mieter bewohnt wird. Dieser lebt dort bereits seit 2013, ist ungefähr 45 Jahre alt und Arbeitnehmer.

Mein Anliegen betrifft zwei wesentliche Punkte:

Kündigung wegen Eigenbedarfs: Nach dem Kauf der Wohnung beabsichtige ich, den bestehenden Mietvertrag aufgrund von Eigenbedarf zu kündigen. Ich möchte gerne Ihre Einschätzung einholen, ob dies problematisch sein könnte, insbesondere unter Berücksichtigung der 10-jährigen Mietdauer und des Alters des Mieters.

Einziehen eines Mitbewohners und Untervermietung: Weiterhin würde ich gerne wissen, ob es nach einer Kündigung aus Eigenbedarf möglich ist, einen Mitbewohner in die Wohnung einziehen zu lassen, etwa in Form einer Wohngemeinschaft. Zudem interessiert mich, wie lange ich in der Wohnung wohnen müsste, bevor ich sie regulär neu vermieten kann, sodass kein vorgetäuschter Eigenbedarf vorliegt.

Für Ihre Expertise und Unterstützung in diesen Angelegenheiten wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe und freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Kündigung wegen Eigenbedarfs: Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach dem Kauf einer Wohnung möglich. Allerdings müssen Sie dabei einige Voraussetzungen beachten. Eigenbedarf liegt vor, wenn Sie die Wohnung für sich, Ihre Familienangehörigen oder Angehörige Ihres Haushalts benötigen. Sie müssen den Eigenbedarf in der Kündigung konkret begründen und nachweisen können. Das Alter und die Dauer der Mietzeit des Mieters spielen dabei eine Rolle, wenn der Mieter gegen die Kündigung Widerspruch einlegt und sich auf eine soziale Härte beruft. In diesem Fall muss eine Abwägung zwischen Ihren Interessen und denen des Mieters erfolgen.
2. Einziehen eines Mitbewohners und Untervermietung: Nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs können Sie grundsätzlich einen Mitbewohner in die Wohnung aufnehmen. Allerdings könnte dies im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Indiz dafür gewertet werden, dass der geltend gemachte Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Daher sollten Sie in diesem Fall besonders vorsichtig sein.
Was die Dauer des Eigenbedarfs angeht, so gibt es keine festgelegte Frist, wie lange Sie in der Wohnung wohnen müssen, bevor Sie sie wieder vermieten können. Allerdings wird in der Rechtsprechung häufig eine Frist von mindestens drei Jahren nach Beendigung des Mietverhältnisses als angemessen angesehen. Sollten Sie die Wohnung innerhalb dieser Frist wieder vermieten, könnte der ehemalige Mieter Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen mit der Begründung, dass der Eigenbedaf nur vorgetäuscht war.

Ich hoffe, ich konnte Sie mit dieser Auskunft unterstützen. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer - Rechtsanwältin

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