Sehr geehrte Fragensteller,
1) Es kann bei manch einem Richter schwer Schadensersatz geltend zu machen, wenn man selber eine Kündigung auf die Eigenbedarfskündigung "aufgesetzt" hat.
Aber mit BGH, Urteil vom 08.04.2009 - VIII ZR 231/07
, BeckRS 2009, 10473
für den vergleichbaren Fall eines Aufhebungsvertrags nach Ausspruch einer unwirksamen Eigenbedarfskündigung dennoch Schadensersatz zugesprochen worden. Gleiches muss meines Erachtens gelten, wenn man nachweisen kann, dass der vorgeschobenene Kündigungsgrund kausal für die eigene Kündigung war.
Die Kündigung selber anzugreifen ist meines Erachtens hier aber nicht mehr möglich. Ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB
wäre nur zu konstruieren, wenn dem Mieter die Täuschung durch die Vermieter erst nach Abgabe der Eigenkündigung bekannt wurde.
Die mündlichen Äußerungen bei Einzug sind uU beweisbar, aber sie fehlen ja im Mietvetrag selbst. Das sollte man bedenken. Ein Richter kann dies als reine "Absichtserklärung" oder schlicht überholenden schriftlichen Vertrag werten.
2) + 3) Gemäß § 41 Abs. 2 GKG
wäre der Streitwert eine Kaltjahresmiete. Wenn Sie hier:
https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
16.200,00 € bei Streitwert eingegeben, können Sie die Kosten für eigenen RA / Anwalt des Gegners sowie Gerichtskosten nachlesen.
Entsprechend niedriger beim Schadensersatz.
Es erscheint meines Erachtens das sinnvollste hier zuerst einvernehmlich eine Kostenbeteiligung auszuhandeln zu versuchen, wobei auch das die meisten Mieter vor Ausspruch der Eigenkündigung getan hätten. Außer die Tatsachen, die die Täuschung begründen, wurden einem erst nach Ausspruch der Eigenkündigung bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger
Antwort
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