Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Eigenantrag kann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welcher durch Beschluss des Insolvenzgerichtes erfolgt, zurückgenommen werden, § 13 Abs. 2 InsO. Daher können Sie den Eigenantrag aktuell noch zurücknehmen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfolgt ist.
2. Der Insolvenzantrag des Finanzamtes bleibt aber bestehen und wird nicht automtaisch zurückgenommen, wenn die rückständigen Steuerschulden beglichen sind. Zudem erfolgt bei einem Insolvenzantrag durch das Finanzamt kein Antrag auf Restschuldbefreiung. Dies erfolgt nur durch den Eigenantrag, weshalb dieser auch gestellt wird. D.h. wird das Verfahren auf Antrag des Finanzamtes eröffnet, wird das Insolvenzverfahren durchlaufen ohne dass am Ende die Restschuldbefreiung steht.
Die Restschuldbefreiung muss beantragt werden, was nur mit einem Eigenantrag vor Insolvenzeröffnung erfolgen kann.
3. Soweit Sie befrüchten, dass der Grundbesitz in die Insolvenzmasse fällt, wird die Rücknahme des Eigenantrages nicht ausreichend sein. Vielmehr müßte auch das Finanzamt den Insolvenzantrag zurücknehmen, was bei einen wiederholten Insolvenzantrag nicht und bei einem ersten Insolvenzantrag nicht automatisch erfolgt. Ggfs. ist die Übernahme des Grundbesitzes mit der Finanzierung durch den Ehegatten möglich, was mit der finanzierenden Bank abzustimmen ist.
4. Ob eine Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse erfolgt, erachte ich bei einer Privatperson mit Immobilienvermögen für wenig wahrscheinlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Kann die Rücknahme des Eigenantrags formlos gestellt werden oder gibt es hierzu ein Formular ?
Mangels Masse sollte möglich sein, da Ehefrau schon Insolvenz und die Immobile befindet sich im Zwangsversteigerungsverfahren, jedoch ist laut Gutachten ergibt sich eine freie Masse von 1,00€.
Und sende ich den Rückzug Eingenantrag ab bevor der Gutachter das Gutachten an das AG sendet? Weil er verlangt eine Unterschrift der Durchsicht bzw. wenn was geändert werden soll. Und sage ich ihm dass dann vorher? Dass der Eigenantrag zurückgenommen wird?
Danke
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Rücknahme des Eigenantrages hat schriftlich zu erfolgen. Ein Formular benötigen Sie hierfür nicht.
Soweit Sie den Eigenantrag zurücknehmen, besteht keine Aussicht auf Erteilung der Restschuldbefreiung, zumal das Insolvenzverfahren in der Regel nur noch drei Jahre läuft. Insoweit rate ich den Eigenantrag nicht vorschnell zurückzunehmen.
Sollte das Finanzamt einen Kostenvorschuss leisten, wird das Insolvenzverfahren durchgeführt ohne dass am Ende die Restschuldbefreiung steht.
Für die Versendung des Rücknahmeschreibens ist nur der Eröffnungsbeschluss maßgebend, nicht die Einreichung des Gutachtens des Insolvenzverwalters.
Wenn Sie den Eigenantrag zurücknehmen wollen, machen Sie dies zeitgleich mit der UNterschrift, dass das Gutachten die Verhältnisse korrekt wiedergibt. Dem Gutachter senden Sie das Rücknahmeschreiben in Kopie.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt