Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 InsO
grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dementsprechend würde die Wohnung im Falle einer Insolvenz zunächst einmal nicht zur Insolvenzmasse gehören.
Allerdings können bestimmte Rechtshandlungen, die der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt hat, vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Eine solche Anfechtung hat zur Folge, dass derjenige, der vom Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens etwas erlangt hat, dieses zur Insolvenzmasse herausgeben muss, § 143 InsO
.
Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen gehören zum einen unentgeltliche Leistungen, die der Schuldner bis zu 4 Jahre vor der Insolvenz getätigt hat, § 134 InsO
, zum anderen kann ein entgeltlicher Vertrag, den der Schuldner mit einer nahestehenden Person bis zu 2 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen hat, ebenfalls angefochten werden, § 133 Abs. 2 InsO
. Zu den nahestehenden Personen gehört natürlich insbesondere der Ehegatte.
Sollte Ihr Ehegatte daher tatsächlich in den nächsten Jahren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müssen, besteht die erhebliche Gefahr, dass die Übertragung der Immobilie vom Insolvenzverwalter angefochten wird. Sie sollten den ganzen Vertragstext daher nochmals eingehen anwaltlich überprüfen lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
die Übertragung erfolgt jetzt im Rahmen der Trennungsverhandlung und ist sozusagen mein nach ehelicher Unterhalt, bzw. Unterhalt nach der Trennung. Würde der oben genannte Punkt dann trotzdem zutreffen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach der Rechtssprechung des BGH können auch Vereinbarungen der Ehegatten in Zusammenhang mit Trennung und Scheidung im Falle einer Insolvenz eines Ehegatten vom Insolvenzverwalter grundsätzlich angefochten werden. (BGH, 01.07.2010, IX ZR 58/09
)
Dementsprechend besteht im Falle einer Insolvenz in den nächsten 2 bis 4 Jahren durchaus die Gefahr der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt