Sehr geehrterFragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG
einzuleiten. Dafür ist ein entsprechender Antrag an des Gericht erforderlich.
Es findet dann ein normales Versteigerungsverfahren statt, bei dem Sie mitbieten können, aber nicht müssen.
Der Erlös wird nach Abzug der Belastungen und der Verfahrenskosten dann entsprechend den Anteilen verteilt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Da ich nicht glaube, dass eine Teilversteigerung viele Kunden anlockt, würde ich auf diesem Weg gerne verzichten. Mich würde eher interessieren, ob er ohne meine Zustimmung überhaupt vermieten kann und ob ich ihn zu einer Einigung (Verkauf oder kompletter Kauf zwingen kann)?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich ''Ihre Nachfrage wie folgt:
Für die Vermietung hätte der Miteigentümer zunächst Ihre Zustimmung einholen müssen. Er durfte nicht ohne Ihre Mitwirkung alleine entscheiden. Der Mietvertrag wird dadurch allerdings nicht unwirksam.
Zu einem Verkauf - an Sie oder Dritte - können Sie den Miteigentümer nicht zwingen. Dafür gibt es nur die Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Alternativ sollten Sie mit ihm verhandeln: Vermutlich ist die Wohnung seit dem Erwerb im Wert gestiegen. Allein die Übernahme der restlichen Schulden ist möglicherweise für ihn kein attraktives Angebot. Überlegen, Sie, ob es - im Hinblick auf die Kosten, die ein Versteigerungsverfahren verursacht - nicht sinnvoller wäre, ihm über die Übernahme der Schulden hinaus einen angemessenen Kaufpreis anzubieten.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel