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21. August 2008 00:48 |
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Internationales Recht


Beantwortet von


23:27

Guten Abend,

Ich wäre froh, wenn Sie mir folgenden Sachverhalt klären könnten.

Ein Bekannter von mir hat eine Wohnung zu vermieten in Ascona.
Diese gehört einer Immobiliengesellschaft. Ich habe den Part übernommen, meinem Bekannten bei der Suche eines Nachmieters zu helfen.

Ausganglage:
Ich habe heute einen Interessenten zur Besichtigung gehabt, der die Wohnung sofort reservieren und eine Anzahlung machen wollte.

Er hatte einen Bekannten (Italiener) in seiner Anwesenheit zur Besichtigung.

Wir haben alle Details einer möglichen Vermietung besprochen und ich habe dann zugesagt, die Wohnung für Sie zu reservieren, bis ich am Montag die Immobiliengesellschaft (sprich Eigentümer) erreichen kann für eine mögliche Vertragsunterzeichnung. Zudem habe ich in deren Anwesenheit meinen Bekannten angerufen, und ihm von der gewünschten Reservierung der Wohnung und dem Wunsch deren Mietung
erzählt.

Nach Prüfung der Adresse des Interessenten und seiner Firma, ist mir nun heute abend aufgefallen, dass er garnicht im Telefonbuch steht, seine Handschrift auch sehr seltsam wirkt, und die Firma, die er angab, nur eine Briefkastenfirma in Zug ist.

Ich bin nun sehr sehr misstrauisch geworden und möchte nun die Reservation für eine mögliche Vermietung unbedingt telefonisch absagen. Zudem bin ich mir auch ziemlich sicher, dass die Immobiliengesellschaft (Eigentümer der Wohnung) unter diesen Umständen von einer Nach-Vermietung an diese Person absehen wird.

Beinahe habe ich das Gefühl, dass die Person evtl. die Wohnung für die Italienische Person evtl. mieten möchte, dass dieser Unterschlupf findet in dieser. Die Miete ist sehr hoch. Das scheint aber in diesem Falle, also Geld, keine Rolle zu spielen.

Wir sind hier im Grenzgebiet von Italien, sprich Chiasso ist der Wohnsitz des Mietinteressenten, und Ascona könnte da ein guter Unterschlupf für evtl. Personenschmuggel sein etc.

Dies ist eine starke Vermutung von mir. Können Sie mir weiterhelfen, wie und ob ich aus der Reservation und eines evtl. Mietversprechens wieder herauskomme.

Besten Dank!

21. August 2008 | 01:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie die Wohnung lediglich reserviert haben und die Vermietung von der Zusage des Eigentümers abhängig gemacht haben, sollten Sie den Vermieter auf die Bedenken aufmerksam machen und von einer Vermietung abraten.

Wenn Sie hingegen die Vermietung fest zugesagt haben, können Sie die Zusage nicht einfach zurückziehen.

Sollten die Bedenken jedoch zur Gewißheit werden, sind Sie durchaus in der Lage und auch dazu verpflichtet, die Zusage zurückzuziehen, da Sie sonst ein Verbrechen unterstützen würden. Allerdings sollten Sie hierbei zuvor einen kantonal zugelassenen Anwalt hinzuziehen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2008 | 09:07

Ist es möglich, den Interessenten direkt anzurufen, meine Bedenken mitzuteilen und meine Zusage und mündliche Reservation zurückzuziehen. Oder ist das wohl eher wenig erfolgversprechend.

Aber sollte er dann trotzdem auf die Mietung der Wohnung behaaren, steht wohl eh von vornherein Ärger "ins Haus".

Gewiss habe ich die Zusage und mündliche Reservation immer auch vom Einverständnis und den Anforderungen des Eigentümers (sprich Leumundnachweis, Kapitalnachweis ... je nachdem was er von einem Mietineressenten verlangt, um Ihn als seriös einzustufen und zu akzeptieren), abhängig gemacht, aber wohl nicht so ausgedrückt.

Vielen Dank nochmals für Ihre Hilfe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2008 | 23:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie können natürlich auch die Zusage und mündliche Reservation telefonisch zurückziehen. Inwieweit das erfolgversprechend ist ist, kann ich leider aus der Distanz nicht beurteilen, da es hierbei stets auf die andere Seite ankommt.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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