Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen ( Ehenamen) bestimmen (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB
). Sie sind aber zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens nicht verpflichtet. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 S. 3 BGB
). Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau bestimmen (§ 1355 Abs. 2 BGB
) oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (§ 1355 Abs. 4 S. 1 BGB
).
Im Falle der Heirat muss entweder Ihre zukünftige Ehefrau - wenn Ihr Doppelname Ehename sein soll - auf die Fortführung ihres Namens als Begleitnamen verzichten oder es wird der Name Ihrer Ehefrau als Ehename bestimmt und Sie können in diesem Fall von Ihrem Doppelnamen einen Namen als Begleitnamen verwenden. Wird nämlich der Doppelname eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, so ist die Hinzufügung eines Begleitnamens ausgeschlossen - wird demgegenüber der eingliedrige Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, so kann der Träger eines Doppelnamens nur einen seiner beiden Namen als Begleitnamen weiterführen (§ 1355 IV S. 2 und 3 BGB
).
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
28. Juni 2013
|
18:56
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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