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Ehemaliger Vermieter reagiert nicht auf Rückzahlungsauffoderungen

31. März 2011 13:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jochen Bauer

Guten Tag,vor fast 1 Jahr bin ich fristgerecht aus einer gemieteten Wohnung ausgezogen. Die abschließende Betriebskostenabrechnung erging im Nov.10. Nun ergibt sich ein Restguthaben von fast 600 Euro.Die Miete und die Kaution erhielt direkt der Eigentümer, die Hausverwaltung verwaltet nur das Objekt. Die mehfachen Aufforderungen der Hausverwaltung, zu einer Überweisung des Restguthabens, waren erfolglos.Ich habe nun die Adresse des Eigentümers in Erfahrung gebracht und eine Aufforderung gestellt, innerhalb von 14 Tagen zu reagieren. Das Einschreiben mit Rückschein kam jetzt zurück, es wurde nicht abgeholt. Anscheinend befindet sich der Eigentümer seit längeren nicht mehr in Deutschland. Was kann ich tun? Die Kontodaten des Eigentümers sind mir bekannt. MFG

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Wenn der ehemalige Vermieter nicht auf die Aufforderungen reagiert, bleibt nur der Weg über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Zunächst sollten Sie selbst einen einfachen Brief mit der Aufforderung um Rückzahlung schicken; hierin sollten Sie eine genaue Frist zur Zahlung nennen (2 Wochen sollten reichen). Verstreicht diese Frist fruchtlos, können Sie selbst oder mit Hilfe eines Anwalts einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragen. Erfolgt auch hierauf keine Reaktion, können Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten; mit diesem können Sie dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder, da Ihnen ja die Kontodaten bekannt sind, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beim zuständigen Gericht beantragen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, daß der Anspruch besteht und der Vermieter unter der von Ihnen ermittelten Adresse noch gemeldet ist.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.


Mit freundlichen Grüßen


Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)

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