Guten Abend,
Ihre Situation ist verständlicherweise belastend.
Für potenzielle neue Arbeitgeber kann es diverse Gründe geben, bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber nähere Informationen über Sie als Bewerber in Erfahrung zu bringen.
Dass Ihr Ex-Arbeitgeber entsprechend verfährt, dürfte schwierig nachzuweisen sein, sofern sich alter und neuer Arbeitgeber nicht ganz ungeschickt verhalten.
Das Sie strafrechtlich in einem Gerichtsverfahren nicht verurteilt wurden, kann Ihr verschriftlichtes Schuldeingeständnis als vom Ex-Arbeitgeber erzwungen in einer nachweislichen gesundheitlichen Ausnahmelage angesehen werden.
Voraussetzung eines Anspruchs gegen den ehemaligen Arbeitgeber etwa auf Unterlassung ist, dass dieser über Sie unwahre Tatsachen behauptet (hat). Dabei ist es unerheblich, ob Sie den Widerruf der Diebstahls-Behauptung oder Schadensersatz verlangen.
Für eine erfolgsversprechende Anspruchsgeltendmachung Ihrerseits muss der ehemalige Arbeitgeber entweder eine unerlaubte Handlung begangen haben oder ihm muss eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sein. Hat sich der Arbeitgeber negativ über Sie als ehemaligen Arbeitnehmer geäußert und hat das zu einem Schaden bei Ihnen geführt, ist der Ex-Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Ebenso wäre er verpflichtet, seine Behauptungen zu widerrufen.
Das entscheidende Problem liegt jedoch hierbei darin, dass Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ein solches Verhalten nachzuweisen wäre!
Sie müssten folglich beweisen, was der alte Arbeitergeber wann gegenüber wem auf Sie bezogen behauptet hat.
Diesen Beweis zu führen dürfte allerdings sehr schwierig werden.
Eine praktikable Möglichkeit in der Sache könnte sein, dass Sie den alten Arbeitgeber anschreiben, die Zahlung der Abgeltungsgebühr vor dem damaligen Gesundheitszustand nicht als Schuldeingeständnis verstanden wissen wollen und ihn zudem auffordern, es zu unterlassen, sich über Sie gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Firmen bei denen Sie sich beworben, in negativer Weise zu äußern.
Eine Rückforderung der Abgeltungsgebühr dürfte zwischenzeitlich im Übrigen verjährt sein.:
Der Rückforderungsanspruch (nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (BAG, Urteil vom 13.11.2018 - 3 AZR 103/17; vgl. auch BGH 14. März 2018 - IV ZR 159/17 - Rn. 4; 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 - Rn. 11; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 22).
Beste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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