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Ehemaliger AG: Beschuldigung - Diebstahl. Verjährt. Was tun?

20. Januar 2024 18:52 |
Preis: 70,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um folgenden Sachverhalt:
Bei mir wurde damals seitens eines Arztes eine 'psychische Krankheit' diagnostiziert, mit Empfehlung der Arbeitsaufgabe 11.2016. Dieser bin ich entgegen der Empfehlung des Arztes nicht nachgekommen und war daher bis 05.17 bei dem ehemaligen AG angestellt.

Anfang 04.17 stand bei mehreren AN ein Betrugsverdacht (Diebstahls )im Raum, man beschuldigte auch mich des Diebstahls und unter Androhung einer Strafanzeige, fristlosen Kündigung und meiner sowieso schon angeschlagenen mentalen Gesundheit hab ich dem Druck nachgegeben, da ich mich einfach nicht in der Verfassung sah, einem Verfahren, als auch der Ungewissheit, plötzlich ohne Entgelt darzustehen für mich mental nicht tragbar gewesen wären.
Darauffolgend: Hat der AG mir ein sogenanntes 'Schuldgeständnis' per Email (Diese E-Mail habe ich aus Sicherheitsgründen archiviert)zukommen lassen, mit der Erwartung, dies zu unterschreiben (Innerhalb dieses Schreibens gestehe ich (Auch in der 'Ich form 'formuliert) meine Tat ein, dass ich den AG um 200€ bestohlen hätte auch desweiteren wurde eine Abgeltungsgebühr i.H. von 500€ fällig.
Als ich dem Mental nicht mehr standhielt, hab ich die "Reißleine" gezogen und krankheitsbedingt zu 05.17 gekündigt. Dies Attestierte auch mein zuständiger Psychologe mit einer "ärztlichen Liquidation" und verwies auch hier auf die Empfehlung, dass er mir bereits 11.16 eine Arbeitsaufgabe empfohlen hat und ich mich seitdem in "Behandlung" befand.
Als ich die krankheitsbedingte Kündigung 05.17 ggü dem AG Aussprach verweigerte der AG jedoch die Entgeltfortzahlung von 6 Wochen zu zahlen (Diese E-Mail habe ich ebenfalls archiviert) als auch, dass man mein letztes Gehalt erst mit Zahlung der Abgeltungsgebühr freigeben wird (Ebenfalls per E-Mail archiviert), welche ich gezahlt habe, da ich auf das Gehalt angewiesen war. Gegenüber dem Arbeitsamt teilte der AG mit, dass es sich um eine ordentliche Kündigung meinerseits handelte und verneinte, dass der Anlass auf vertragswiedriges Verhalten zurückzuführen ist.
Letztendlich war das alles eine Fehlentscheidung aber lässt sich nicht mehr ändern. Seinerzeit habe ich kein Arbeits (Endzeugnis) erhalten, da ich im Besitz eines seinerzeit aktuellen Zwischenzeugnisses (6 Monate vor Arbeitsaustritt ausgestellt) besitze, war dies bisweilen auch nicht relevant.


Nun habe ich jedoch vor kurzem mein Studium erfolgreich abgeschlossen und mir scheint, dass die potenziellen AG hier direkt von meinem ehemaligen AG informiert werden und ich deshalb keine Anstellung erhalte und habe derzeit bdeshalb einfach Zukunftsängste..
Was kann ich tun, um nun noch meine 'Unschuld' zu beweisen?

Falls relevant :
Diebstahl Wert:200€
Strafgebühr, die ich entrichtet habe:400€

20. Januar 2024 | 20:01

Antwort

von


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Guten Abend,

Ihre Situation ist verständlicherweise belastend.

Für potenzielle neue Arbeitgeber kann es diverse Gründe geben, bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber nähere Informationen über Sie als Bewerber in Erfahrung zu bringen.
Dass Ihr Ex-Arbeitgeber entsprechend verfährt, dürfte schwierig nachzuweisen sein, sofern sich alter und neuer Arbeitgeber nicht ganz ungeschickt verhalten.
Das Sie strafrechtlich in einem Gerichtsverfahren nicht verurteilt wurden, kann Ihr verschriftlichtes Schuldeingeständnis als vom Ex-Arbeitgeber erzwungen in einer nachweislichen gesundheitlichen Ausnahmelage angesehen werden.

Voraussetzung eines Anspruchs gegen den ehemaligen Arbeitgeber etwa auf Unterlassung ist, dass dieser über Sie unwahre Tatsachen behauptet (hat). Dabei ist es unerheblich, ob Sie den Widerruf der Diebstahls-Behauptung oder Schadensersatz verlangen.

Für eine erfolgsversprechende Anspruchsgeltendmachung Ihrerseits muss der ehemalige Arbeitgeber entweder eine unerlaubte Handlung begangen haben oder ihm muss eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sein. Hat sich der Arbeitgeber negativ über Sie als ehemaligen Arbeitnehmer geäußert und hat das zu einem Schaden bei Ihnen geführt, ist der Ex-Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Ebenso wäre er verpflichtet, seine Behauptungen zu widerrufen.

Das entscheidende Problem liegt jedoch hierbei darin, dass Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ein solches Verhalten nachzuweisen wäre!
Sie müssten folglich beweisen, was der alte Arbeitergeber wann gegenüber wem auf Sie bezogen behauptet hat.
Diesen Beweis zu führen dürfte allerdings sehr schwierig werden.

Eine praktikable Möglichkeit in der Sache könnte sein, dass Sie den alten Arbeitgeber anschreiben, die Zahlung der Abgeltungsgebühr vor dem damaligen Gesundheitszustand nicht als Schuldeingeständnis verstanden wissen wollen und ihn zudem auffordern, es zu unterlassen, sich über Sie gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Firmen bei denen Sie sich beworben, in negativer Weise zu äußern.
Eine Rückforderung der Abgeltungsgebühr dürfte zwischenzeitlich im Übrigen verjährt sein.:
Der Rückforderungsanspruch (nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (BAG, Urteil vom 13.11.2018 - 3 AZR 103/17; vgl. auch BGH 14. März 2018 - IV ZR 159/17 - Rn. 4; 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 - Rn. 11; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 22).

Beste Grüße


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