Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst haben Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt und daran anschließend nach der Rechtskraft der Ehescheidung einen Anspruch auf sogenannten nachehelichen Unterhalt.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Ansprüche in beiden Fällen zunächst nach Ihrem Bedarf, der sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Diese sind nach Ihrer Darstellung wohl geprägt von dem Einkommen des Ehemannes.
Dieses Einkommen ist zu ermitteln. Bevor Ihr Anspruch berechnet wird, ist jedoch der Unterhaltsanspruch der Kinder in Abzug zu bringen. Im Falle einer Trennung (nicht nur beruflich bedingt) steht diesen der Kindesunterhalt zu. Von dem verbleibenden Einkommen steht Ihnen nach Abzug möglicher weiterer Posten, wie z.B. Altersvorsorge, Verbindlichkeiten, allgemeine Berufspauschale, wenn Ihr Ehemann nicht selbständig ist, Erwerbstätigenbonus etc., die Hälfte zu.
Das ist unabhängig von dem Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Nur wenn gesonderte Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen im Ehevertrag enthalten sein sollten, sind diese natürlich zu berücksichtigen.
Ist die Höhe eines Anspruchs ermittelt worden, sind natürlich bereits laufende Zahlungen des Ehemannes anzurechnen.
Dieser Anspruch steht Ihnen zunächst auch nach der Scheidung, allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum, zu.
Sie werden verpflichtet sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um Ihren eigenen Unterhalt sicherzustellen.
Derzeit ist dieses wegen der Betreuung der Kinder nur eingeschränkt möglich. Es wird aber von Ihnen ersteinmal erwartet werden können, dass Sie zumindest eine Teilerwerbstätigkeit aufnehmen, wenn dieses möglich ist.
Sie führen dazu aus, dass Ihre Söhne betreut werden. Zu prüfen ist dann, ob es Ihnen möglich ist, in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das ist Einzelfall und muss individuell geprüft werden. Dabei ist auch das Kindeswohl von Bedeutung. Entscheidend wird auch sein, welche Erwerbstätigkeit Sie aufnehmen können. Sie führen aus, dass Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung Studentin waren. Zu klären ist dann auch, ob Sie dieses Studium beenden konnten.
Sie können erkennen, dass eine Vielzahl von Punkten individuell zu klären sind, um die Höhe eines Anspruches zu ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: