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Ehegattenunterhalt bei Verzicht auf Zugewinnausgleich

| 1. September 2015 02:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Mein Mann und ich leben beruflich bedingt schon seit einiger Zeit getrennt. Zum Zeitpunkt unserer Hochzeit haben wir unter Hinzunahme eines Notars einen Ehevertrag abgeschlossen, dass im Falle einer Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet. Auch die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen haben wir ausgeschlossen. Das heißt, dass wir beide über unser jeweiliges Vermögen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten frei verfügen können.
Unklar ist für mich die Höhe der Unterhaltszahlungen im Falle einer Scheidung (bzw. wie diese berechnet wird). Mein Mann bezahlt die Miete unserer Wohnung und die Kinderbetreuung unserer beiden Söhne (3 und 4 Jahre alt). Darüber hinaus überweist er, je nach Bedarf Geld für Lebensmitteleinkäufe etc. Auch hat er unsere Urlaube bezahlt, sowie Strom, Wasser, Internet, Telefon etc. Ich selber bin nicht berufstätig und habe keinerlei eigene Einkünfte. Zum Zeitpunkt unserer Eheschließung war ich Studentin und bereits schwanger (erster Sohn). Vor dem Zeitpunkt unserer Ehe hatte ich keinerlei eigene Einkünfte.

1. September 2015 | 06:06

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst haben Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt und daran anschließend nach der Rechtskraft der Ehescheidung einen Anspruch auf sogenannten nachehelichen Unterhalt.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Ansprüche in beiden Fällen zunächst nach Ihrem Bedarf, der sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Diese sind nach Ihrer Darstellung wohl geprägt von dem Einkommen des Ehemannes.

Dieses Einkommen ist zu ermitteln. Bevor Ihr Anspruch berechnet wird, ist jedoch der Unterhaltsanspruch der Kinder in Abzug zu bringen. Im Falle einer Trennung (nicht nur beruflich bedingt) steht diesen der Kindesunterhalt zu. Von dem verbleibenden Einkommen steht Ihnen nach Abzug möglicher weiterer Posten, wie z.B. Altersvorsorge, Verbindlichkeiten, allgemeine Berufspauschale, wenn Ihr Ehemann nicht selbständig ist, Erwerbstätigenbonus etc., die Hälfte zu.

Das ist unabhängig von dem Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Nur wenn gesonderte Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen im Ehevertrag enthalten sein sollten, sind diese natürlich zu berücksichtigen.

Ist die Höhe eines Anspruchs ermittelt worden, sind natürlich bereits laufende Zahlungen des Ehemannes anzurechnen.

Dieser Anspruch steht Ihnen zunächst auch nach der Scheidung, allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum, zu.

Sie werden verpflichtet sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um Ihren eigenen Unterhalt sicherzustellen.

Derzeit ist dieses wegen der Betreuung der Kinder nur eingeschränkt möglich. Es wird aber von Ihnen ersteinmal erwartet werden können, dass Sie zumindest eine Teilerwerbstätigkeit aufnehmen, wenn dieses möglich ist.

Sie führen dazu aus, dass Ihre Söhne betreut werden. Zu prüfen ist dann, ob es Ihnen möglich ist, in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das ist Einzelfall und muss individuell geprüft werden. Dabei ist auch das Kindeswohl von Bedeutung. Entscheidend wird auch sein, welche Erwerbstätigkeit Sie aufnehmen können. Sie führen aus, dass Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung Studentin waren. Zu klären ist dann auch, ob Sie dieses Studium beenden konnten.

Sie können erkennen, dass eine Vielzahl von Punkten individuell zu klären sind, um die Höhe eines Anspruches zu ermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 1. September 2015 | 09:06

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