Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Letztendlich kommt es auf die Entscheidung der Botschaft an und nicht der Ausländerbehörde. D.h. die Botschaft beteiligt die Ausländerbehörde zwar an dem Verfahren, ist aber an die ablehnende Haltung ihrerseits nicht gebunden. Sollten Sie die positive Entscheidung der Botschaft haben, so müsste an und für sich das nationale Visum zum Zwecke der Einreise nach Deutschland erteilt werden.
Im Hinblick auf den Nachweis der Deutschkenntnisse so gibt es in der Tat einschlägige Rechtsprechung, die besagt, dass eine Trennung über ein Jahr hinaus die Zumutbarkeitsgrenzen sprengt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.09.2012, 10 C 12.12
., ausgeführt, dass die in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
getroffenen Regelungen zum Spracherfordernis, auf den Ehegattennachzug zu Deutschen gem. § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG
nur entsprechend anzuwenden seien. Weshalb die verfassungskonforme Auslegung der vorbenannten Vorschrift und der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG
es im Einzelfall gebietet, von dieser Erfordernis abzusehen.
Aus meiner Sicht sind die Voraussetzungen vollständig erfüllt. Ihre Frau hat ebenfalls ihr alles zumutbare getan um Deutschkenntnisse auf dem A1-Niveau zu erlangen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Versteh ich das richtig, dass die Botschaft, auch wenn die Ausländerbehörde "Nein" sagt trotzdem das Visum erteilen darf? Ich meine gelesen zu haben, dass die Botschaft die Entscheidung im Einklang mit der Ausländerbehörde treffen muss und wenn es Differenzen gibt, diese versuchen muss auszuräumen, dass im Einklang eine Entscheidung getroffen werden kann.
Vielen Dank nochmal für eine kurze Bestätigung.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss meine Aussage im Hinblick auf die Zustimmung der Ausländerbehörde relativieren. Die Entscheidung über die Erteilung des nationalen Visums trifft zwar letztendlich die Botschaft. Allerdings ist den Fällen des § 31 AufenthV
die Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen. Um den Dissens auszuräumen muss die Botschaft gegen das Votum der Ausländerbehörde "remonstrieren". D.h. versuchen die Zweifel der Ausländerbehörde auszuräumen. Für den Fall, dass die Botschaft sich letztendlich der Ansicht der Ausländerbehörde anschließt, lehnt sie den Antrag ab. Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats entweder eine Remonstration bei der Botschaft einreichen oder ebenfalls binnen der Frist von einem Monat eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.
In Ihrem Fall sollte daher der status quo durchbrochen werden und die Botschaft eine rechtsmittelfähige Entscheidung fällen. Dazu sollten Sie die Botschaft auffordern. Denn die Entscheidung der Ausländerbehörde kann in diesem Fall nicht isoliert von Ihnen angegriffen werden, da es sich um ein Internum ohne eine unmittelbare Außenwirkung handelt.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik