Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ehegattennachzug bei fehlenden Sprachkenntnissen zu Deutschem Staatsbürger

5. August 2020 18:36 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


11:30

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne möchte ich mich in meinem Fall ein bisschen vorfühlen, damit ich falls notwendig wirklich rechtlich vorgehen kann. Ich selbst habe (nur) die deutsche Staatsangehörigkeit (seit mehr als 10 Jahren). Meine Frau ist aus einem Drittland in Asien, ich habe sie im Jahr 2018 kennengelernt. Ursprünglich wollten wir hier in Deutschland standesamtlich heiraten. Ich habe angefangen alle Papiere zu sammeln und im Januar 2019 die Unterlagen beim Standesamt eingereicht. Im Juli 2019 bekamen wir dann die Antwort, dass alle Papiere geprüft sind und die Anmeldung zur Eheschließung, die bis Januar 2020 gültig war. Meine Frau hat auch schon im November 2019 angefangen die deutsche Sprache über ein privates Sprachinstitut an ihrem Wohnort zu erlernen. (Nachweise liegen in Form der Quittungen vor). Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse trotz Bemühungen und 4 Prüfungsversuche konnten wir nicht wie geplant die standesamtliche Hochzeit feiern. Ich habe dann den Antrag zur Eheschließung zurückgezogen. Ich habe dann beschlossen, meine Frau in dem Drittland standesamtlich zu heiraten, was auch im Dezember 2019 geschehen ist. Im Januar 2020 hat meine Frau bei der Deutschen Botschaft alle Unterlagen eingereicht inkl. der bis dahin versuchten 5 Prüfungsnachweise für A1. Erreichen musste sie 60 Punkte, sie hatte 51, 40, 53, 56 und 55 Punkte bei den Versuchen erreicht. Ein sechstes Mal versuchte sie noch im März 2020 und sie hatte dabei 47 Punkte. Sie hat sich seit mehr als einem Jahr mit der deutschen Sprache auseinandergesetzt und 6 Prüfungsversuche unternommen. Sie hat vom November 2018 - Juni 2019 bei dem privaten Sprachinstitut Deutschkurs gehabt. Vom Juli 2019 - Oktober 2019 privat Unterricht bei einem Mädchen, was schon A1 bestanden hat und A2 Kenntnisse besitzt. Und im Oktober 2019 hat sich auch noch am Prüfungsvorbereitungskurs des Goethe Instituts im Drittland teilgenommen. Seitens Deutscher Botschaft im Drittland gibt es grünes Licht, aber die Ausländerbehörde in München hat den Antrag nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG abgelehnt.

Soweit ich weiß, gibt es ja aber Ausnahmefälle beim Zuzug zu deutschen Staatsbürgern, wenn der Ehegatte sich mind. 1 Jahr mit der deutschen Sprache auseinandergesetzt hat. Das Goethe Institut im Drittland hat coronabedingt auch auf unbestimmte Zeit die Prüfung verschoben. Mehr kann man doch meiner Frau nicht zumuten. Sie hat sich ja bemüht und das sieht man ja auch an den Ergebnissen. Beim Goethe Institut selbst hätte sie den A1 Kurs nicht machen können, weil die politische Lage im Drittland recht instabil ist und sich das Institut von ihrem Wohnort 6 Stunden Autofahrzeit entfernt befindet.

Welche Möglichkeiten sehen Sie hier?

Vielen Dank!

5. August 2020 | 19:34

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Letztendlich kommt es auf die Entscheidung der Botschaft an und nicht der Ausländerbehörde. D.h. die Botschaft beteiligt die Ausländerbehörde zwar an dem Verfahren, ist aber an die ablehnende Haltung ihrerseits nicht gebunden. Sollten Sie die positive Entscheidung der Botschaft haben, so müsste an und für sich das nationale Visum zum Zwecke der Einreise nach Deutschland erteilt werden.

Im Hinblick auf den Nachweis der Deutschkenntnisse so gibt es in der Tat einschlägige Rechtsprechung, die besagt, dass eine Trennung über ein Jahr hinaus die Zumutbarkeitsgrenzen sprengt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.09.2012, 10 C 12.12 ., ausgeführt, dass die in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG getroffenen Regelungen zum Spracherfordernis, auf den Ehegattennachzug zu Deutschen gem. § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG nur entsprechend anzuwenden seien. Weshalb die verfassungskonforme Auslegung der vorbenannten Vorschrift und der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG es im Einzelfall gebietet, von dieser Erfordernis abzusehen.

Aus meiner Sicht sind die Voraussetzungen vollständig erfüllt. Ihre Frau hat ebenfalls ihr alles zumutbare getan um Deutschkenntnisse auf dem A1-Niveau zu erlangen.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2020 | 20:19

Sehr geehrter Herr Anwalt,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Versteh ich das richtig, dass die Botschaft, auch wenn die Ausländerbehörde "Nein" sagt trotzdem das Visum erteilen darf? Ich meine gelesen zu haben, dass die Botschaft die Entscheidung im Einklang mit der Ausländerbehörde treffen muss und wenn es Differenzen gibt, diese versuchen muss auszuräumen, dass im Einklang eine Entscheidung getroffen werden kann.

Vielen Dank nochmal für eine kurze Bestätigung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2020 | 11:30

Sehr geehrter Fragesteller,

ich muss meine Aussage im Hinblick auf die Zustimmung der Ausländerbehörde relativieren. Die Entscheidung über die Erteilung des nationalen Visums trifft zwar letztendlich die Botschaft. Allerdings ist den Fällen des § 31 AufenthV die Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen. Um den Dissens auszuräumen muss die Botschaft gegen das Votum der Ausländerbehörde "remonstrieren". D.h. versuchen die Zweifel der Ausländerbehörde auszuräumen. Für den Fall, dass die Botschaft sich letztendlich der Ansicht der Ausländerbehörde anschließt, lehnt sie den Antrag ab. Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats entweder eine Remonstration bei der Botschaft einreichen oder ebenfalls binnen der Frist von einem Monat eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.

In Ihrem Fall sollte daher der status quo durchbrochen werden und die Botschaft eine rechtsmittelfähige Entscheidung fällen. Dazu sollten Sie die Botschaft auffordern. Denn die Entscheidung der Ausländerbehörde kann in diesem Fall nicht isoliert von Ihnen angegriffen werden, da es sich um ein Internum ohne eine unmittelbare Außenwirkung handelt.

Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik

ANTWORT VON

(421)

Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER