Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ehefrau GmbH abgestellt => wie Projekt/Stundenweise ausleihen bzw. abrechnen

16. November 2019 12:51 |
Preis: 100,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ausgangsituation

Ich bin alleiniger Inhaber und Geschäftsführer einer GmbH für internationale Unternehmensberatung. Ich habe meine Ehefrau als Assistenz über 450 EUR SV-Pflichtig, angestellt (wurde vom Rentenversicherungsträger bereits überprüft und genehmigt).
Nun gibt es bei einem befreundeten Unternehmer, die Möglichkeit, dass meine Frau dort stunden- bzw. Projektweise im Eventbereich arbeitet. Ihre Aufgabe ist dort u.a. Standplatzbetreuung bei Geschäftseröffnungen, Ausschank und Weitergabe von give-aways, Kinderschminken, Aufsicht von Hüpfburgen etc.
Die Abrechnung würde über meine GmbH als „Dienstleistung" inkl. USt. nach Aufwand erfolgen.
Meine Fragen wären nun:
1) Weder das Arbeitsamt, Finanzamt, noch Krankenkasse selbst kann eine Richtlinie empfehlen, wie hier Steuer- und Arbeitsrechtlich richtig vorgegangen soll.
2) Das Arbeitsamt meinte zwar zuerst, es wäre eine Arbeitnehmerüberlassung, wobei wiederum es sich hier nur um einen Mitarbeiter handelt, noch dazu Ehefrau des alleinigen Gesellschafters und sonst keine Mitarbeiter verliehen werden. Auch meinte das Arbeitsamt dass wohl der Aufwand für eine Genehmigung zur Arbeitsüberlassung nicht im Verhältnis steht.
3) Die Anstellung meiner Frau auf <450 EUR stellt sich nicht, da zwingend eine SV-Pflichtige Beschäftigung notwendig ist (nur über meine GmbH)
4) Wäre die richtige Vorgehensweise:
a. Ich schließe einen Beratungsvertrag mit der Eventagentur ab, der nach Aufwand berechnet wird (inkl. USt.) - oder muss ich gar nichts abschließen udn rechne einfach nach Auftrag ab?
b. Meine Frau meldet ein Kleingewerbe an und stellt der GmbH eine Rechnung?
=> Hier müsste ich wissen, welche Beträge mind. in Rechnung gestellt werden müssen, da ich weder zusätzlich Einkommen versteuern möchte, noch unnötige Mehrausgaben für meine GmbH generieren möchte. Die Einnahmen aus der Eventtätigkeit, sollten eigentlich das Gehalt + Lohnnebenkosten decken.
=> Auch müsste ich wissen, ob es Konflikte geben kann, bei Unfall, Steuer etc..
=> Kann man das rückwirkend noch stellen? – Meine Frau hat bereits einige male gearbeitet, wir (GmbH) hatten bereits Rechnungen gestellt.
5) Gibt es andere Alternativen als das Kleingewerbe?
a. Meine Frau wäre ja ebenso Mitgesellschafterin, da kein Ehevertrag – (steht jedoch nicht im Gesellschaftervertrag, würde sich jedoch jederzeit ändern lassen), => könnte also evtl. frei entscheiden, was Sie als GmbH evtl. abrechnet?
Ich benötige eine saubere Lösung – Vielen Dank.


Einsatz editiert am 17.11.2019 15:17:04

17. November 2019 | 16:40

Antwort

von


(718)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Sie sollten folgenden Weg gehen, Sie schließen projektbezogene Verträge über konkrete Dienstleistungen, welche Sie mit Ihrem eigenen Personal und Ihrem eigenem Materialeinsatz erbringen. Der Vertrag sollte projektbezogen vereinbart werden, Sie sollten Gewährleistungspflichten vereinbaren, sowie Regelungen zu Pflichtverletzungen. Ihre Frau sollte auch nicht weisungs- und planungstechnisch in das andere Unternehmen eingegliedert werden.
Wenn Sie diese Hinweise berücksichtigen und Ihre Ehefrau auch weiterhin als Assistenz in Ihrer GmbH beschäftigen, liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt




Rückfrage vom Fragesteller 17. November 2019 | 16:57

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung - können Sie mir bitte noch die gesetzliche Grundlage (§) mitteilen, auf die ich mich evtl. für den Projektvertrag beziehen kann / darf?

Da es immer unterschiedliche Orte sind, würde ich gerne einen järhlichen Projektvertrag mit unterschiedlichen Tätigkeitsorte erstellen.

Eine weitere Unklarheit stellt sich bei mir (auch bei meiner Tätigkeit als Unternehmensberater), "keine Weisungsbefugnis durch den Auftraggeber..:" - Ein Kunde gibt natürlich Anweisungen, wie er eine Dienstleistung erbracht haben will, natürlich wird man dem Kundenwunsch erfüllen, man könnte den Wunsch auch ablehnen, wird dann wohl keinen weiteren Auftrag mehr erhalten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. November 2019 | 05:27

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie erstellen ganz normale Verträge, Sie dürfen nur nicht die Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfüllen (§ 1 AÜG ).

Ich würde keinen jährlichen Projektvertrag empfehlen, sondern für jedes Projekt einen neuen Vertrag, der natürlich immer der gleiche Vertrag sein wird.

Diese Einbindung meint lediglich, dass Ihre Ehefrau wie ein Mitarbeiter des anderen Unternehmens in dessen Weisungsstruktur eingebunden wird, dass es generelle Anweisungen gibt ist kein Problem.

Falls SIe noch weitere Fragen haben, können SIe mich gerne per E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(718)

Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Erbrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER