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Ehefähigkeitszeugnis / Eheschließung für Deutsche im Ausland

18. August 2021 12:32 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marko Schroth

Zusammenfassung

Rechtsgrundlage Ausstellung Ehefähigkeitszeugnis, § 39 Personenstandsgesetz

Ich bin Deutsche, bin hier geboren und hier aufgewachsen. Mein Wohnsitz ist auch in Deutschland.
Ich möchte meinen Lebensgefährten (türkische Staatsbürgerschaft) in der Türkei heiraten.

Da er schon einmal verheiratet war, mussten wir sein Ehefähigkeitszeugnis hier vorlegen, damit ich einen beantragen kann/darf.

Mir wurde gesagt, dass man von ihm die Geburtsurkunde, die Ledigkeitsbescheinigung, Meldebescheinigung, Ehefähigkeitszeugnis und Pass Kopie benötigt.

Habe heute alles vorgelegt.

Nun werden jetzt von mir bzw. von ihm noch weitere Unterlagen benötigt, was ich leider im Moment nicht nachvollziehen kann.

Die Heiratsurkunde und der Scheidungsurteil (international)

Können Sie mir bitte sagen nach welchem Gesetz oder nach welchen Regelungen ich jetzt handeln kann. Ob das was Sie noch von uns verlangen ein „Muss" ist.

Wir sind bisschen in Zeitdruck und für die Beantragung in der Türkei muss ich mein Ehefähigkeitszeugnis beantragen, dafür fliege ich in 2 Wochen.

Ich bin bisschen überfordert mit der Situation und die Ämter in der Türkei bereiten uns gerade auch Probleme.

Bitte um Rückmeldung.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen sowie Ihres Einsatzes verbindlich wie folgt beantworten:

Das für Sie zuständige (deutsche) Standesamt kann in Bezug auf das von Ihnen zu beantragende Ehefähigkeitszeignis für die Heirat im Ausland auch die Vorlage von Heiratsurkunden (frühere Ehen) sowie das Scheidungsurteil verlangen.

Rechtsgrundlage (Gesetz) für die Forderung des Standesamtes zur Vorlage der Unterlagen finden Sie in § 39 sowie § 13 des Personenstandsgesetzes (PStG).

Für Ihren Fall sind insbesondere § 39 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 PStG einschlägig:
Bei der Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisses hat das Standesamt zu prüfen, ob ggf. Hindernisgründe nach deutschem Recht entgegenstehen. Solche Gründe können sich z.B. aus noch bestehenden Ehe u.a. ergeben.
Daher ist das Standesamt berechtigt, die o.g. weiteren Unterlagen von Ihnen zu anzufordern.

Sie sollten also auch die Heiratsurkunde sowie alle Scheidungsurteile vorlegen um nicht unnötig Gefahr zu laufen, dass die Austellung des Ehefähigkeitszeugnisses mangels Vorlagen der gesetzlich erforderlichen Unterlagen abgelehnt wird.

Für Ihre beabsichtigte Heirat wünsche ich Ihnen alles erdenklich Gute.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Marko Schroth
Rechtsanwalt

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