Sehr geehrte Fragestellerin ein Ehefähigkeitszeugnis ist nach § 1309 BGB
von dem Heimatland des Ausländers auszustellen und das Oberlandesgericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 von diesen Voraussetzungen befreien. Der Text des § 1309 BGB
ist beigefügt.
Ein solches Zeugnis ist für den Standesbeamten jedoch nicht bindend. (BGH 46,87/92) Dass bedeutet dass die Standesbeamtin sich weigern kann, die Trauung vorzunehmen, wenn sie ein Ehehindernis sieht. Gegen eine solche Ablehnung der Amtshandlung können Sie dann die Entscheidung des Amtsgerichts beantragen § 45 I PStG
.
Das gleiche gilt auch dann, wenn die Standesbeamtin Ihnen ein Zeugnis ausstellen soll, damit Sie im Ausland heiraten können. Die Beamtin kann sich weigern, ein solches auszustellen, wenn sie der Meinung ist, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie können dann die Entscheidung durch das Amtsgericht beantragen. Dieses entscheidet dann darüber, ob die Standesbeamtin die Amtshandlung vorzunehmen hat.
In Ihrem Fall, ist es jedoch nicht so, dass die Standesbeamtin sich weigert, sondern nur so dass sie durch Befragung ermitteln will, ob die Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Befragung hat nur Sinn, wenn sich beide Partner im Inland aufhalten. Dann werden diese getrennt voneinander befragt, wie sie sich kennen gelernt haben, was sie wann gemeinsam unternommen haben, wer wenn die Verlobten schon zusammenleben im Haushalt was macht und so weiter. Wenn da die Antworten einigermaßen übereinstimmen, sollte der Verdacht ausgeräumt sein und die beantragte Amtshandlung vorgenommen werden.
Von daher rate ich Ihnen zunächst an der Befragung teilzunehmen und wenn sich die Standesbeamtin danach weigert, die Amtshandlung vorzunehmen, von einem Kollegen vor Ort einen Antrag beim Amtsgericht stellen zu lassen. Das Amtsgericht überprüft dann die Rechtmäßigkeit der Weigerung und erteilt der Standesbeamtin Anweisungen.
§ 1309 BGB
Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
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Diese Antwort ist vom 22.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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