Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank dafür, dass Sie uns Ihr Anliegen anvertrauen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen sehr gerne verbindlich wie folgt beantworten:
Der Standesbeamte hat Recht.
Das ergibt sich aus folgendem:
Ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen Sie nach § 1309 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs weil Ihr Mann kein deutscher Staatsangehöriger ist.
In diesem Ehefähigkeitszeugnis wird Ihnen bescheinigt, dass Ihrer beabsichtigten Eheschließung nach dem Heimatrecht Ihres künftigen Mannes kein Ehehindernis entgegensteht.
Nach § 13 Abs.1 PStG
( Personenstandsgesetz) hat der Standesbeamte zu prüfen, ob dem Eheschluss ein Ehehindernis, insbesondere ein Mangel in der Ehefähigkeit oder ein Eheverbot, entgegensteht.
Das wäre zB wenn Sie noch verheiratet werden.
Nun sind Sie zwar geschieden, aber nach italienischem Recht.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfaltet eine Scheidung unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind.
Ihre Scheidung gilt also nur in Italien, nicht in Deutschland.
In Deutschland gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt.
Sie sind also in Deutschland noch verheiratet.
Die ausländische Ehescheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Sie müssen also damit Sie auch in Deutschland als geschieden gelten die italienische Scheidung anerkennen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht
Claudia Schiessl
Diese Antwort ist vom 30.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Was muss ich nun tun damit die Scheidung auch in Deutschland anerkannt wird? Muss ich mir einen Termin bei der Müncher Landesjustizverwaltung geben lassen und dort die Unterlagen vorweisen ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage.
In Bayern müssen Sie sich an das Oberlandesgericht München wenden, das ist für sämtliche Verfahren in Bayern zuständig.
Ich habe Ihnen nachfolgend einen Link kopiert.
Auf der entsprechenden Seite wird genau erklärt, wie Sie vorgehen müssen und welche Unterlagen Sie benötigen.
ww.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/zustand/verfahren/vf_Anerkennung_auslaendischer_Scheidungen.php
Ich wünsche Ihnen alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Fachanwältin für Familienrecht