Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Sollte die Abmahnung auch auf wettbewerbsrechtliche Aspekte beruhen, so ist sie in diesen Punkten unwirksam, wenn Sie tatsächlich nur als Privater verkaufen.
2.In Betracht kommt daher nur eine markenrechtliche Verletzung. In diesem Fall ist eine Abmahnung nur dann wirksam, wenn die Marke „Ed Harry“ weder von dem Markeninhaber oder von einem Dritten mit seiner Zustimmung in Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurde, § 24 MarkenG
.
3.Ich nehme an, dass das in Ihrem Fall sich so verhält. Nach der Recherche im Internet ergibt sich, dass die Kanzlei bereits ein Vielfaches gleichlautender Abmahnungen ausgesprochen hat. Es besteht daher zumindest der Verdacht, dass es sich um Massenabmahnungen handelt. Da jedoch ein Markenverstoß im Raum steht, sollten Sie folgendes tun:
Suchen Sie über diese Plattform oder unter www.dav.de einen Anwalt vor Ort (Spezialisierung Neue Medien/Internetrecht), den Sie am Montag beauftragen können. Er soll die Rechtslage prüfen (informieren Sie sich zuvor über die Kosten, eine Stundenvereinbarung kann hier günstiger kommen) und Ihnen eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen. Zumindest die Kosten sollten gedrückt werden können. Sie müssen sich im Klaren darüber sein, dass Sie bei Nichtabgabe der originalen Unterlassungserklärung ein gerichtliches Verfahren erwarten können. Jedoch bleibt abzuwarten, ob die gegnerische Kanzlei jeden Anspruch auch tatsächlich verfolgt..
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Hallo,
vielen Dank erst einmal für Ihre sehr schnelle Antwort.
Es heißt in dem Schreiben: K & K Logistik ./. mich wg. Urheberrechtsverletzung
In den Punkten der Abmahnung wird immer nur die Urheberrechtsverletzung erwähnt. Ist das gleichzusetzen wie Markenrechtsverletzung? Was versteht man unter wettbewerbsrechtliche Aspekte?
Eine letzte Frage: Woher soll / kann ich als Privatperson wissen, was ich bei ebay verkaufen darf oder nicht? Kann man sich über Markenrechtslizenzen irgendwie informieren? Woher kann ich das wissen, dass man diese T-Shirts nicht verkaufen darf?
Zu Ihrer Information ergänzend: Ich bin bei ebay seit über 4 Jahren und habe nur 139 Bewertungspunkte zu 100 %, da ich wirklich nur ab und zu Artikel bei ebay einstelle.
Vielen Dank & Grüße
Urheberrechtsverletzungen sind "gleichzusetzen", da diese Ansprüche auch gegen Private geltend gemacht werden können. Wettbewerbsaspekte sind Verletzungen aus dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).
Im Grunde können Sie nur auf der Plattform eBay nachsehen, ob es zu einer amerikanischen Marke bereits Abmahnungen gibt. Des weiteren sind Artikel, die Sie hier im Laden kaufen können, für den Deutschen Markt lizenziert - z.b. Levis Jeans - und können Sie gebrauchte Artikel dieser Marke unter Verwendung des Namens auch verkaufen. Unter Juristen gilt der Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Jedoch gibt es natürlich Fälle, bei denen aufgrund von Massenabmahnungen oder ähnlicher Gründe diese hohe Forderung nicht gerechtfertigt ist. Wenn der Anspruch auf § 97 UrhG
gestützt wird, muss Ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Das muss die Gegenseite beweisen. Hier gibt es die Möglichkeit zu sagen, dass Sie von der Verletzung keine Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Ich würde Ihnen raten, sich zur Wehr zu setzten und mindestens eine Minderung des BEtrags anzustreben.