Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Allein die Anzahl der Anfragen von abgemahnten Ebay-Händlern in diesem Forum zeigt, dass beim Erwerb von Markenartikeln zwecks Verkauf in Deutschland äußerste Vorsicht geboten ist.
Hinsichtlich der Echtheit der Ware versteht es sich von selbst, dass ausschließlich echte Ware Gegenstand des von Ihnen abzuschließenden Kaufvertrages ist. So bietet der Händler die Ware ja auch an. Stellt sich später heraus, dass dies nicht der Fall ist, hätten Sie gegen Ihren Lieferanten einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen Rücksendung der gefälschten Ware. Eine Ausnahme hiervon wäre nur dann denkbar, wenn die vereinbarten Preise so niedrig sind, dass es sich offensichtlich um gefälschte Artikel handeln muss.
Vor dem Kauf kann eine sichere Überprüfung der Echtheit letztendlich nur durch die Inaugenscheinnahme der Artikel durch einen Fachmann geschehen. Ist dies nicht möglich, könnte Ihr Lieferant Ihnen zum Nachweis der Echtheit z.B. die entsprechende Quittung des Herstellers über den Einkauf der Artikel überlassen.
Für den Vertrieb von Markenartikeln gelten in Deutschland enge Grenzen. So dürfen hierzulande nur solche Markenartikel vertrieben werden, die vom Inhaber des Markenrechts (Hersteller, Lizenznehmer, Vertriebspartner) im Inland auf den Markt gebracht worden sind. Denn es ist grds. Sache des Markenrechtsinhabers, darüber zu entscheiden, wer, wo und wann seine Artikel in den Verkehr bringt. Dieser Grundsatz erfährt allerdings eine Einschränkung durch das sogenannte Erschöpfungsprinzip. Danach dürfen Markenartikel von jedermann in Deutschland vertrieben werden, wenn diese Artikel zuvor durch den Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in einem anderen Staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, § 24 MarkG. Nur wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers (zum Beispiel eine Veränderung der Ware nach dem Einkauf) entgegenstehen, würde das Erschöpfungsprinzip nicht greifen.
Bevor Sie die Artikel kaufen, sollten Sie also neben der Echtheit auch prüfen, ob die angebotenen Artikel. rechtmäßig in Italien auf den Markt gelangt sind. Dann lägen die Voraussetzungen der markenrechtlichen Erschöpfung vor. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Sie wegen eines Markenrechtsverstoßes abgemahnt werden und ggf. Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden. Die erforderlichen Informationen und Nachweise sollten Sie von Ihrem Lieferanten abfordern.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte