Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Zitat:1. Was kann ich tun?
Zunächst könnten Sie die Gegenseite hier unter Fristsetzung von mindestens 2 Wochen per Einwurfeinschreiben auffordern, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen.
Dies ist bisher nicht geschehen, da das Spiel nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sie könnten die Gegenseite somit auffordern, Ihnen ein Spiel mit der vereinbarten Beschaffenheit (neu und ungeöffnet) zur Verfügung zu stellen. Hierzu könnte die Gegenseite etwa anderweitig ein solches Spiel besorgen.
Erfolgt dies nicht, könnten Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und das Geld unter Fristsetzung (wieder 2 Wochen und per Einwurfeinschreiben) zurückfordern. Ein gesetzlicher Rücktrittsgrund liegt vor weil das Spiel nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und somit ein Sachmangel gegeben hat.
Zitat:2. Wäre eine Anzeige bei der Polizei sinnvoll?
In Betracht käme hier eine Anzeige wegen Betrugs, weil Sie getäuscht wurden und durch die Täuschung eine Vermögensverfügung (Zahlung) getroffen haben. Dies steht Ihnen frei, eine höhere Strafe ist jedoch nicht erwartbar. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit wäre nicht auszuschließen.
Zitat:3. Lohnt sich der Weg zum Anwalt in diesem Fall?
Diese Entscheidung ist Ihnen nur schwer abzunehmen, wenn Sie in dem Fall selbst nicht weiter kommen oder sich bzgl der oben genannten Schritte unsicher fühlen würde ich hierzu raten, insbesondere wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Die gesetzlichen Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung würden hier bei 83,54 € nach RVG liegen.
Dies könnte ggf unter Ihrer Selbstbeteiligungsgrenze liegen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt