Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie geben an, dass vereinbart war, dass die kaufvertragliche Gewährleistung ausgeschlossen wird. In der Folge können Sie den Verkäufer für Sachmängel nicht mehr in Anspruch nehmen. Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn Sie dem Verkäufer Arglist, d.h. absichtliches Verschweigen des Mangels, nachweisen können oder dieser eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache abgegeben hat.
Wenn der Verkäufer Ihnen garantiert hat, dass das Gerät funktioniert, so können Sie ihn hierfür haftbar machen. Er müsste dann nacherfüllen, d.h. den Mangel beseitigen. Wenn er dies trotz Fristsetzung Ihrerseits nicht tut, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Aus Verkäufersicht lässt sich jedoch argumentieren, dass es sich bei der Bekundung, das Gerät sei funktionsfähig, um keine Garantie, sondern um eine bloße Wissenserklärung gehandelt hat. Diese Auslegungsfrage führt zu einem Prozessrisiko, das Sie hier im Falle eines Rechtsstreits zu bedenken haben.
Meiner Einschätzung nach handelt es sich hier eher um eine Wissenserklärung, da im Falle der Annahme einer Garantieerklärung ansonsten der Gewährleistungsausschluss leerliefe. Insofern können Sie gegen den Verkäufer m.E. nur vorgehen, wenn Sie ihm positive Kenntnis von dem Mangel nachweisen können. Ein bloßes Kennenmüssen des Mangels reicht indes nicht aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Das heißt der Verkäufer kann Waren mit versteckte Mängel ohne weiteres verkaufen und muss sich im Anschluss nur „blöd" stellen und sagen er habe den Mangel nicht gekannt?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Dies geht mitnichten - wie bereits mitgeteilt, haftet der Verkäufer unabhängig von einem wirksamen Gewährleistungsausschluss im Falle von Arglist, d.h. im Falle des absichtlichen Verschweigens von Mängeln. Für diesen Arglisteinwand sind Sie beweispflichtig.
Des Weiteren weise ich Sie ergänzend darauf hin, dass die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen werden kann, wenn der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat. In einem solchen Falle haftet der Verkäufer trotz des vereinbarten Ausschlusses für Sachmängel entsprechend des oben Gesagten.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -