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Ebay Kleinanzeigen Kauf Sachmangel

1. September 2020 17:08 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Ich habe bei Ebay Kleinanzeigen ein Gerät privat gekauft und es beim Verkäufer persönlich abgeholt.
In der Anzeige und vor Ort hat mir der VK den ordentlich und funktionsfähigen Zustand zugesichert, der Wortlaut in der Anzeige: Das Gerät funktioniert ohne Probleme.
Er hat die Gewährleistung in der Anzeige ausgeschlossen. Der Verkäufer montiert diese Geräte beruflich seit 2 Jahren und ist somit meiner Meinung ein Fachmann auf diesem Gebiet.

Ca. 1 Woche nach dem Kauf wurde das Gerät verbaut und es funktionierte nicht wie es soll. Das wurde dem VK auch per Video mitgeteilt. Es stellte sich heraus, dass das Gerät um einige Millimeter verbogen und somit irreparabel ist.

Wenn man die Bilder aus der VK-Anzeige sehr sehr genau betrachten und man den Fehler kennt und weiß wo man suchen muss, ist er anhand eines kleinen Details auf den VK-Bilder ersichtlich. Jedoch muss man wirklich genau hinschauen, denn auch direkt am Gerät ist er nur schwer erkennbar.

Der Verkäufer will die Ware natürlich nicht zurücknehmen und beruft sich auf sein Recht als Privatverkäufer, er gibt an, das Gerät war bis zum Ausbau funktionsfähig, Ausprobiert hat er es allerdings nicht.

Welche Möglichkeiten gibt es um den Kauf rückgängig zu machen?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie geben an, dass vereinbart war, dass die kaufvertragliche Gewährleistung ausgeschlossen wird. In der Folge können Sie den Verkäufer für Sachmängel nicht mehr in Anspruch nehmen. Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn Sie dem Verkäufer Arglist, d.h. absichtliches Verschweigen des Mangels, nachweisen können oder dieser eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache abgegeben hat.

Wenn der Verkäufer Ihnen garantiert hat, dass das Gerät funktioniert, so können Sie ihn hierfür haftbar machen. Er müsste dann nacherfüllen, d.h. den Mangel beseitigen. Wenn er dies trotz Fristsetzung Ihrerseits nicht tut, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Aus Verkäufersicht lässt sich jedoch argumentieren, dass es sich bei der Bekundung, das Gerät sei funktionsfähig, um keine Garantie, sondern um eine bloße Wissenserklärung gehandelt hat. Diese Auslegungsfrage führt zu einem Prozessrisiko, das Sie hier im Falle eines Rechtsstreits zu bedenken haben.

Meiner Einschätzung nach handelt es sich hier eher um eine Wissenserklärung, da im Falle der Annahme einer Garantieerklärung ansonsten der Gewährleistungsausschluss leerliefe. Insofern können Sie gegen den Verkäufer m.E. nur vorgehen, wenn Sie ihm positive Kenntnis von dem Mangel nachweisen können. Ein bloßes Kennenmüssen des Mangels reicht indes nicht aus.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2020 | 19:55

Das heißt der Verkäufer kann Waren mit versteckte Mängel ohne weiteres verkaufen und muss sich im Anschluss nur „blöd" stellen und sagen er habe den Mangel nicht gekannt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. September 2020 | 21:16

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Dies geht mitnichten - wie bereits mitgeteilt, haftet der Verkäufer unabhängig von einem wirksamen Gewährleistungsausschluss im Falle von Arglist, d.h. im Falle des absichtlichen Verschweigens von Mängeln. Für diesen Arglisteinwand sind Sie beweispflichtig.

Des Weiteren weise ich Sie ergänzend darauf hin, dass die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen werden kann, wenn der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat. In einem solchen Falle haftet der Verkäufer trotz des vereinbarten Ausschlusses für Sachmängel entsprechend des oben Gesagten.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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