Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie können versuchen den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 BGB
anzufechten. Dies müssen sie aber sofort tun, weil die Frist gemäß § 121BGB "unverzüglich" ist. Sie müssen deutlich machen, dass sie den Vertrag aufgrund eines Irrtums nicht gelten lassen wollen. Sie können auch ruhig das Wort "Anfechtung" gemäß § 143 BGB
verwenden. Auch bei e-bay gilt der Irrtum über die Beschaffenheit der Ware als Grund eine Auktion vorzeitig zu beenden. Machen sie klar, dass sie nur wegen dem Anhänger geboten haben. Das Foto ist definitiv irreführend. Sie können im Zweifel auch wegen Arglist gemäß § 123 BGB
anfechten, weil ein so irreführendes Foto verwendet wurde. Man könnte auch einen Schadensersatzanspruch aus schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis wegen dem irreführenden Fotos andenken. Der Text ist auch nicht in der direkten Produktbeschreibung. Sie müssen aber sofort handeln und klar machen, dass sie den Vertrag von Anfang an wegen Irrtums angefochten haben und anfechten. Zahlen sie nicht und bleiben sie bei ihrer Rechtsposition. Er muss dann das Risiko rechtlicher Schritte und einer Klage tragen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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Leider habe ich den Betrag bereits überwiesen, da mir erst danach ersichtlich war das der Anhänger nicht inklusive ist. Da es ein Privatverkauf war konnte ich den Kauf auch nicht mehr Rückgängig machen. Daher werde ich das Geld nicht mehr sehen ohne selbst Rechtliche Schritte einzuleiten.
Vielen Dank trotzdem für Ihre Mühe!
Das ist bedauerlich.