Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie nach Ihren Sachverhaltsdarstellungen mit dem betreiber einen Vertrag geschlossen, der für 1 Jahr befristet ist.
Der Bundesgerichtshof hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass ein Umzug eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigt, so dass alleinig aus diesem Umzug hier grds. eigentlich kein Grund für eine fristlose Kündigung (vor Ablauf des Vertrages) hergeleitet werden kann.
Hier haben Sie explizit bei Vertragsanbahnung nach dem Kündigungsrecht wegen Umzug gefragt und dies wurde bejaht. Allerdings nur mündlich.
Wenn Sie also auf dieser Zusage bestehen, müssten Sie diese beweisen. Dies kann Ihnen möglicherweise gelingen, wenn Sie zwischenzeitlich E-Mail-Kommunikation, o.ä. mit dem Studiobetreiber hatten, in welcher quasi ein solcher Kündigungsgrund bestätigt wird.
Senden Sie ihm nun erst einmal die Ummeldebestätigung zu und warten Sie ab, ob der Studiobetreiber Sie auf das weitere Studio verweist.
Haben Sie nur mündliche Kommunikation mit dem Studiobetreiber gehabt, so dürfte ein Beweis der "Kündigungsmodalitäten bei Umzug" schwierig werden und der Verweis auf das andere Studio Ihnen somit quasi entgegenkommen.
Sie sind derzeit erst einmal dazu angehalten, die Reaktion des Studiobetreibers auf Ihre Ummeldebestätigung abzuwarten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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