sehr geehrte damen und herren,
meine eltern vermieten mir eine wohnung (mit mietvertrag) in ihrem einfamilienhaus.
jetzt war die polizei bei mir und die hatten einen durchsuchungsbefehl für meine eltern. dieser war auf meinen vater ausgestellt.
da der vorwurf des computerbetrugs vorlag, wollten die den computer sehen. die fahndung ging über die telefonnummer meiner eltern.
am ende kam es soweit, dass die polizei in meine wohnung eindrang und dort meinen computer beschlagnahmte- da ich die selbe telefonnummer habe, wie meine eltern.
ist das nicht hausfriedensbruch und durfte die polizei in meine wohnung ohne einen durchsuchungsbeschluss auf meinen namen?
danke für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach § 102 StPO
kann eine Durchsuchung der Wohnung bei demjenigen angeordnet werden, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt ist. Wohnungen und Räume nach § 102 StPO
sind Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat. Bei Ihrer Wohnung handelt es sich um Räumlichkeiten, die Ihr Vater nicht innehat. Nur weil Sie und Ihr Vater die gleiche Telefonnummer besitzen, nutzt Ihr Vater Ihre Wohnung nicht. Auch bei Wohngemeinschaften darf nur das Zimmer des Verdächtigen durchsucht werden und nicht etwa auch alle Zimmer der Mitbewohner.
Eine Durchsuchung Ihrer Wohnung hätte eventuell nach § 103 StPO
angeordnet werden können * Durchsuchung bei anderen Personen*, aber dann hätten Sie in dem Durchsuchungsbeschluss namentlich erwähnt werden müssen.
Die Durchsuchung war also rechtswidrig ebenso wie die Beschlagnahme Ihres Computers.
Sie sollten gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der Beschlagnahme beantragen und dann den Computer herausverlangen.
Möglich ist auch eine Strafanzeige in Verbindung mit einem Strafantrag nach § 123 II StGB
wegen Hausfriedensbruchs.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Sabine Reeder Fachanwältin für Familienrecht