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Dübellöcher/Schönheitsreparaturklausel

14. Januar 2015 16:26 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Eine Formularklausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist wirksam, wenn der Mietvertrag keine zusätzlichen Anforderungen wie Fristen, Anfangs- und/oder Endrenovierung enthält. Zu den Schönheitsreparaturen gehört auch das Verschließen von Dübellöchern.

Der Mieter zieht aus und hinterlässt eine Vielzahl von Dübellöchern in den Wohnräumen.
Neben 80 Stück an einer Wand (klarer fall von nichtvertragsgemäßem Gebrauch) auch Räume mit 10-20 Stück. Da die Gerichte ja unterschiedlich urteilen, was noch vertragsgemäß ist und dabei wohl überwiegend Bäder/Wc im Focus standen (bei mir nur Wohnräume) möchte ich die Diskussion ob 10 oder 20 Dübellöcher im Wohnraum nun vertragsgemäß sind ( es wurde eine umfangreiche Musikanlage installiert) nicht führen müssen.
Als Vermieter habe ich folgende Klausel im Mietvertrag vereinbart:
"Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter"
Darüberhinaus sind keine weiteren Konkretisierungen vorhanden. Also auch keine Fristenpläne bzw. Einzugs/Auszugsrenovierungsklauseln.

Der Mieter hat die Wohnung nach nunmehr 5 Jahren gekündigt.
Wäre diese Klausel evtl. wirksam und könnte ich damit die Schliessung aller Dübellöcher verlangen?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die von Ihnen verwendete Klausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist wirksam, wenn – wie Sie schreiben - der Mietvertrag keine zusätzlichen Anforderungen wie Fristen, Anfangs- und/oder Endrenovierung enthält (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 339-03). Besser ist allerdings die Formulierung: „Der Mieter hat auf eigene Kosten die laufenden Schönheitsreparaturen auszuführen", da damit klargestellt ist, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen auch selbst durchführen kann.

Zu den Schönheitsreparaturen gehört auch das Verschließen von Dübellöchern (Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.11.2006 - 33 S 10/06). Der Mieter muß die Dübel entfernen und die Löcher ordnungsgemäß verspachteln.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 14. Januar 2015 | 19:27

Danke für die schnelle Antwort.
Wenn die Dübellöcher hier zu den Schönheitsreparaturen gehören, diese nach Verschliessen aber auf der Wand sichtbar sind, wäre dann auch das Streichen der jeweiligen Wand von der Schönheitsreparaturklausel abgedeckt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Januar 2015 | 19:43

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn die betreffenden Wände nicht ohnehin wegen Abnutzung tapeziert bzw. neu gestrichen werden müssen, muß der Mieter nicht wegen der verschlossenen Dübellöcher neu streichen.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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