Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die von Ihnen verwendete Klausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist wirksam, wenn – wie Sie schreiben - der Mietvertrag keine zusätzlichen Anforderungen wie Fristen, Anfangs- und/oder Endrenovierung enthält (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 339-03). Besser ist allerdings die Formulierung: „Der Mieter hat auf eigene Kosten die laufenden Schönheitsreparaturen auszuführen", da damit klargestellt ist, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen auch selbst durchführen kann.
Zu den Schönheitsreparaturen gehört auch das Verschließen von Dübellöchern (Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.11.2006 - 33 S 10/06). Der Mieter muß die Dübel entfernen und die Löcher ordnungsgemäß verspachteln.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle Antwort.
Wenn die Dübellöcher hier zu den Schönheitsreparaturen gehören, diese nach Verschliessen aber auf der Wand sichtbar sind, wäre dann auch das Streichen der jeweiligen Wand von der Schönheitsreparaturklausel abgedeckt?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn die betreffenden Wände nicht ohnehin wegen Abnutzung tapeziert bzw. neu gestrichen werden müssen, muß der Mieter nicht wegen der verschlossenen Dübellöcher neu streichen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt