Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantorte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Entgegen Ihrer Auffassung muss ich Ihnen leider mitteilen, dass § 203 StGB
wohl nicht einschlägig zu sein scheint.
Der Schutzbereich der Norm ist zielgerichtet auf die klassischen "Berufsgeheimnisse", also Informationen, die das konkrete Berufsträger / Kundenverhältnis betreffen.
Die Ihrerseits monierten Informationen sind jedoch keine, aus einem solchen Verhältnis erlangten Informationen sondern vielmehr solche, die "bei Gelegenheit" in Erfahrung gebracht wurden. Geschützte Informationen i.S.d. Norm sind solche, die z.B. das Arzt-Patienten-Verhältnis (also etwa Diagnose, Heilbehandlung pp.) und ähnliches betreffen.
Die Informationen über Ihre Wohnverhältnisse sind keine geschützten Informationen gem. § 203 StGB
. Insoweit wäre eine strafrechtliche Verfolgung eher aussichtslos.
Eine Nötigung würde ich in diesem Schreiben gleichwohl nicht sehen. Allerdings erscheint der Inhalt des unklug, da er den Sachverhalt unrichtig wiedergibt. Vertrauliche Patientendaten wurden weder weitergegeben, noch verwertet, so dass dieser Passus nicht der realität entspricht und ggf. den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen könnte.
In dieser Form würde ich Ihnen jedoch raten, das Schreiben nicht abzusenden, da der Inhalt nicht den (juristischen) Tatsachen entspricht und Ihnen insoweit keinen Nutzen bringen würde.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und stehe Ihnen für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wandt,
vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort. Leider haben Sie meine Frage missverstanden.
Für mich ist es nicht entscheidend, ob der Tatbestand des § 203 StGB
erfüllt ist oder nicht. Obwohl ich zu bedenken gebe, dass § 203 StGB
eben nicht nur medizinische Informationen schütz, sondern gerade auch solche, die die persönliche Situation und Lebensumstände des Patienten betrifft. Hierzu gehören, denke ich, auch nachbarschaftliche Verhältnisse etc., so dass eben doch eine Verletzung gegeben scheint. Wie gesagt, dies steht für mich nicht im Vordergrund.
Wichtig hingegen ist, ob ich eine allein durch Absenden des Schreibens an den Mieter eine Nötigung – oder wie von Ihnen befürchtet eine Üble Nachrede begehen würde. Wobei es derzeit nicht in meiner Absicht liegt, den Arbeitgeber tatsächlich zu informieren. Der Mieter soll lediglich darüber informiert werden, dass ich dies tun könnte!
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
senseihg
Sehr geehrter Herr Wandt,
vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort. Leider haben Sie meine Frage missverstanden.
Für mich ist es nicht entscheidend, ob der Tatbestand des § 203 StGB
erfüllt ist oder nicht. Obwohl ich zu bedenken gebe, dass § 203 StGB
eben nicht nur medizinische Informationen schütz, sondern gerade auch solche, die die persönliche Situation und Lebensumstände des Patienten betrifft. Hierzu gehören, denke ich, auch nachbarschaftliche Verhältnisse etc., so dass eben doch eine Verletzung gegeben scheint. Wie gesagt, dies steht für mich nicht im Vordergrund.
Wichtig hingegen ist, ob ich eine allein durch Absenden des Schreibens an den Mieter eine Nötigung – oder wie von Ihnen befürchtet eine Üble Nachrede begehen würde. Wobei es derzeit nicht in meiner Absicht liegt, den Arbeitgeber tatsächlich zu informieren. Der Mieter soll lediglich darüber informiert werden, dass ich dies tun könnte!
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
senseihg
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Eine Nötigung sehe ich in der Absendung des Schreibens jedenfalls nicht. Dies zumindest so lange nicht, wie die Mitteilung nicht mit dem mietrechtlichen Problem verknüpft wird.
Eine Formulierung dahingehend, dass eine Meldung erfolge, wenn die Person nicht ausziehe stellte eine entsprechende Verknüpfung da. Voraussetzung für die Nötigung ist grundsätzlich, dass ein gewisses Tun oder Unterlassen erreicht werden soll. Dies ist bei einer reinen "Information" nicht der Fall, so dass es an der Tatbestandsmäßigkeit fehlt.
Wenn Sie sich in dem Schreiben (an die Arbeitsstelle) darauf beschränken, Fakten darzustellen, drohte Ihnen insoweit auch keine Gefahr aus dem Bereich der Verleumdungsdelikte. Ich rege jedoch an, die juristische Bewertung außen vor zu lassen, da ich, wie bereits ausgeführt, die Anwendbarkeit des § 203 StGB
auch auf Ihre Belange für nicht zutreffend halte.
Gleichwohl ist Ihnen natürlich unbenommen, sich bei der Klinikleitung zu beschweren. Maßstab ist allein der Wahrheitsgehalt der Schilderung.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt