Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist sicherlich nicht ratsam, sich in einem Verfahren selbst zu vertreten, wenn es, wie in Ihrem Fall, um die Abwicklung eines Bauvertrages geht. Neben den komplizierten materiellen Ansprüchen sind auch eine Vielzahl von Formalien zu beachten, bei deren verletzung Sie Gefahr laufen, denn Prozess dann allein aus formalen Gründen zu verlieren. Sicherlich ist die Beauftragung eines Anwaltes auch mit Geldzahlungen Ihrerseits verbunden, wobei Sie ernsthaft überlegen sollten, ob Sie dann nicht vielleicht am falschen Ende sparen. Im übrigen wird letztlich die Partei, die den Prozess verliert, die Kosten tragen müssen.
Daher würde ich hier dringend davon abraten, das Verfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen.
Sollte der Mahnbescheid zugestellt werden, würde ich hier zur Einlegung des Widerspruches - innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung - tendieren.
Denn nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist die Berechnung fehlerhaft und offenbar gibt es noch ausstehende Restarbeiten, bzw. Mängel. Beides hat einen erheblichen Einfluss auf mögliche Zahlungsansprüche des Unternehmers, so dass Sie ggfs. mit einem Teilanerkenntnis sich hier Rechte abschneiden würden.
Sollte es tatsächlich zu einem Verfahren kömmen, wird das Gericht nach Widerspruch (vorher wird seitens des Gerichtes die materielle Prüfung nur äußerst eingeschränkt vorgenommen) die sogenannte Schlüssigkeit der Klage und Klageforderung prüfen.
Wenn sich dabei schon herausstellt, das Positionen fehlerhaft sind, Gutschriften fehlen und Leistungen auch gar nicht erbracht (aber trotzdem abgerechnet) worden sind, wird das Gericht schon deutlich machen, dass es an der Schlüssigkeit der Klage fehlt (die Klageforderung also nicht nachvollziehbar ist) und die Klage dann auch abweisen müssen - Sie hätten dann gewonnen und einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Unternehmer.
Das Gericht wird also schon die Gesamtumstände würdigen und insbesondere auch das Verhalten des Unternehmers, dass auf berechtigte Einwendungen nicht reagiert worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Hallo Herr Bohle,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Wenn das Gericht wegen der fehlenden Schlüssigkeit die Klage abweist, sind dann die Ansprüche automatisch verjährt oder greift die Hemmung die jetzt erst mal durch das Mahnverfahren besteht dann wieder?
Gehe ich recht in der Annahme, dass die Anwalt- und Gerichtskosten im Falle einer vor Gericht erzielten Einigung (z.B. das wir 1/3 der Forderungen begelichen) auch 1/3-2/3 geteilt werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
sollte das Gericht zur Abweisung kommen und das Urteil rechtskräftig werden, können die Ansprüche nicht etwa nochmals geltend gemacht werden. Die Rechtskraft des Urteils würde dann einer neuen Klage des Unternehmers entgegenstehen, ohne dass es auf die Frage der Verjährung - deren Hemmung durch die Einleitung des Mahnverfahrens nur für das eine Verfahren eingetreten wäre - ankommen würde.
Gibt es also eine gerichtliche Entscheidung, kann nicht nochmals wegen der gleichen Ansprüche Klage erhoben werden.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung kommt es darauf an, ob das Gericht nicht das Verhalten des Unternehmes nicht zu seinem Nachteil wertet. Es muss also nicht ZWINGEND zu einer Kostenquote kommen und es ist auch möglich, dass die Kosten dem Unternehmer voll auferlegt werden.
Kommt es zu einer Einigung durch einen vergleich, ist die Kostenquote zunächst zwischen den Parteien auszuhandeln; gelingt dieses nicht, kann dann auch bei einer Einigung das Gericht über die Kosten nach Billigkeitsgründen entscheidnen und wird - vermutlich - von der Quote hier noch zu Ihren Gunsten etwas abweichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle