Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Könnte ich dem gesamten Betrag widersprechen? Was wären die Konsequenzen."
Das könnten Sie durchaus tun.
Folge wäre, dass die Sache dann an das zuständige Gericht abgegeben würde und Ihr Exfreund die Sache dann eigenständig weiter betreiben müsste.
Frage 2:
"Sind diese angeblichen Ansprüche nicht sowieso schon verjährt. Alle Überweisungen betreffen die Jahre 2008-2010. Wenn behauptet wird, es wären Privatdarlehen, gibt es dafür gesonderte Verjährungsvorschriften oder zu beachtende Punkte?"
Bei einem Darlehn verjährt die Forderung erst nachdem diese fällig gestellt wurde, § 488 III BGB
.
Beginn wäre damit frühestens der Zeitpunkt als Ihnen gegenüber erstmals der Rückforderungsanspruch geltend gemacht wurde.
Offenbar handelte Ihr Ex in der Annahme, die Verjährung werde zum 31.12.2014 eintreten. Dann müsste er Ihnen also erstmals im Jahre 2011 geschrieben haben, er wolle sein Geld zurück haben.
Mit Hinblick auf die Zustellung wäre dann zu prüfen, ob diese noch "demnächst" im Sinne von 167 ZPO erfolgte. Wäre dies nicht der Fall, wäre der Anspruch - so er denn überhaupt besteht und nachweisbar ist - wohl verjährt.
Frage 3:
"Was wäre sinnvoller - sich auf Verjährung berufen, oder die Forderungen teilweise oder in Gänze abzustreiten."
Beides kumulativ je nach Inhalt der Klageschrift.
Aber Sie selbst brauchen den Widerspruch gegen den Mahnbescheid ohnehin nicht zu begründen.
Erst wenn Ihnen eine Klageschrift zuginge stellt sich das Problem der zweckmäßigen Klageerwiderung.
Angesichts der geltend gemachten Summe müssten Sie sich ohnehin anwaltlich vertreten lassen, da vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht ( §§ 78 ZPO
, 23 GVG
).
Frage 4:
"Er hat doch keine Beweise in der Hand, was müsste ich tun bzw. vorbereiten um glaubhaft zu belegen, dass (zumindest die übrigen 13.100€) keine Leihgaben/privaten Darlehen waren, sondern aus dem "Alltag der Beziehung" herrührte."
Sie müssten sich mit der Klageschrift zu einem Anwalt Ihrer Wahl begeben, welcher die Schlüssigkeit der gegen Sie erhobenen klage prüft.
Erst danach kann festgestellt werden was konkret erwidert werden muss.
Sie können schon jetzt Beweise dafür sichern, dass Teile der geltend gemachten Forderung unbegründet sind, so z.B. seine Kostenbeteiligung für den Urlaub, die Möbel, etc.
Da er in der Beweispflicht ist, würde die Klage bereits scheitern, wenn er den beweis nicht erbringen kann, dass es sich um ein Darlehn gehandelt hat.
Insofern ist ihre Position nach Ihrer Schilderung also keinesfalls schlechter.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 29.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Verstehe ich Sie richtig, dass es durchaus sinnvoll/ratsam ist, zunächst über den kompletten Betrag einen Widerspruch einzulegen und auf eine eventuelle Klageerhebung abzuwarten. Bei einer solchen Klageerhebung müsste, mein Ex seine Forderungen bei Klageerhebung genau belegen und wenn er dies nicht kann (wovon man mit großer Wahrscheinlichkeit ausgehen kann) würde die Klage erst gar nicht zugelassen werden.
Und für den Fall, dass Klage erhoben bzw. diese zugelassen wird, müsste ich sowieso mit einem Anwalt jeden einzelnen Punkt widerlegen. Da es keine schriftlichen Belege gibt, würde dann Aussage gegen Aussage stehen. Und dann könnte es zu keiner Verurteilung kommen, oder?
Sicherheitshalber suche ich jedoch vorab die Belege über Möbel und Urlaub zusammen, um den zeitlichen/sachlichen Zusammenhang diese übrigen 13.100€ zu belegen.
Vielen Dank und freundliche Grüße.
Nachfrage 1:
"es durchaus sinnvoll/ratsam ist, zunächst über den kompletten Betrag einen Widerspruch einzulegen und auf eine eventuelle Klageerhebung abzuwarten"
Das haben Sie insoweit richtig verstanden.
Denn immerhin ist das Bestehen eines Anspruchs keineswegs so klar.
Ihr Exfreund kann sich nämlich den rechtlichen Grund der Zahlungen nicht so hinbiegen wie er es gerade braucht.
Zudem schwebt über möglichen Ansprüchen das Problem der Verjährung. Einfach zu behaupten, jede in der Beziehung geleistete Zahlung wäre ein Privatdarlehn an Sie, wird nicht einfach für ihn werden -zumal sie betreffend urlaub ja sogar den Gegenbeweis führen können.
Nachfrage 2:
"Da es keine schriftlichen Belege gibt, würde dann Aussage gegen Aussage stehen. Und dann könnte es zu keiner Verurteilung kommen, oder?"
Kann der Kläger den Anspruch schon nicht schlüssig darlegen und mit Beweisen untermauern, so würde er allein deswegen den prozess verlieren, sog. "non liquet Urteil".
Nachfrage 3:
"mein Ex seine Forderungen bei Klageerhebung genau belegen und wenn er dies nicht kann (wovon man mit großer Wahrscheinlichkeit ausgehen kann) würde die Klage erst gar nicht zugelassen werden."
Die Zulässigkeit einer Klage wird dadurch nicht beeinflusst.
Auch eine Klage mit völlig absurden Forderungen kann zulässig sein.
Die von ihnen angesprochenen Punkte sind eine Frage der sog. Begründetheit einer Klage, also ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht und durchsetzbar ist.