Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Hinsichtlich Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass es sich um ein Fahrverbot für 4 Wochen handelt.
Bei einem dauerhaften Führerscheinentzug kann der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer kündigen. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vorn 20. Mai 1999,Az.: 6 (7) Sa 1455/98
).
Inwieweit ein Fahrverbot eine Kündigung rechtfertigt, ist vom Einzelfall abhängig. Soweit Ihr Sohn nicht wegen eines vergleichbaren Vorfalles bereits abgemahnt wurde, sehe ich keinen Anlaß für eine Kündigung, zumal eine ordentliche Kündigung mit entsprechender Fristsetzung erst dann greifen würde, wenn das Fahrverbot schon wieder aufgehoben wäre.
Grundsatzurteile bestehen hier im Rahmen des Verwaltungsrechtes, bei denen Gerichte aufgrund eines drohenden Arbeitsverlustes und in Abhängigkeit der Schwere des Verstoßes schon mal von einem Fahrverbot abgesehen haben. Ob Sie allerdings gegen den Bescheid noch vorgehen können, möchte ich angesichts des bevorstehenden Fahrverbotes bezweifeln, da hierfür die Widerspruchsfrist abgelaufen sein könnte. Hier sollten Sie den Bescheid noch mal eingehend prüfen und soweit ein Widerspruch noch innerhalb der Frist möglich ist, schnellstens einen Kollegen vor Ort aufsuchen.
Ein Ersatzführerschein nur für dienstliche Fahrten wird nicht erstellt.
In Bezug auf den Arbeitsplatz sollte Ihr Sohn den Vorgesetzten informieren, da das Unternehmen entsprechend disponieren muß und einen anderen Fahrer einsetzen muß. Ihr Sohn könnte dabei anbieten für den Zeitraum (unbezahlten) Urlaub zu nehmen, was mit finanziellen Einbußen verbunden wäre, aber seinen Arbeitsplatz sichert. Möglicherweise wird das Unternehmen auch entsprechende Aufgaben im Innendienst zur Verfügung haben.
Aus dem vorgenannten sollte möglichst umgehend ein Gespräch mit dem Vorgesetzten erfolgen. Ich denke wenn entsprechendes Problembewusstsein signalisiert wird, wird es nicht zu einer Kündigung oder Abmahnung kommen. Wenn doch sollte Ihr Sohn umgehend eine Kollegen für Arbeitsrecht aufsuche.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
15. Mai 2006
|
11:47
Antwort
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