Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn es sich um Ihre erste Verurteilung zu einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen handelte, erfolgt keine Eintragung ins Bundeszentralregister und solche Strafen müssen auch nicht angegeben werden, wenn danach gefragt wird (BAG, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen: 2 AZR 270/11
). Eine Obliegenheit zur Offenbarung, wenn nicht danach gefragt wird, besteht erst recht nicht.
Was Sie natürlich angeben müssen, ist der Umsatnd, dass Sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, wenn eine Fahrerlaubnis für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Wenn allerdings nicht danach bei der Einstellung gefragt wird, und aus der Stellenbeschreibung für Sie nicht erkennbar war, dass eine Fahrerlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, haben Sie durch die Nichtangabe des Fahrerlaubnisentzugs keine vorvertraglichen Obliegenehiten bei der Einstellung verletzt und den Arbeitgeber auch nicht arglistig getäuscht.
Es reicht aus, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind; weswegen dies der Fall ist bzw. dass Sie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt sind, brauchen Sie nicht anzugeben.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Art des zu besetzenden Abeitsplatzes die Angabe von nicht eingetragenen Vorstrafen erfordert (BAG, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen: 2 AZR 320/98
). Eine Ausnahme von dieser Regel ist weiterhin für solche Sachgebiete angezeigt, hinsichtlich derer es unabhängig von den Verhältnissen des Betriebs und des individuellen Zuschnitts der zu besetzenden Stelle offensichtlich und für jeden verständigen Bewerber in der konkreten Situation zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, über ein strafrechtlich relevantes Vorverhalten des Arbeitnehmers informiert zu werden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen: 15 Sa 64/10
). Hierfür sehe ich in Ihrem Fall aber keine Anhaltspunkte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
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