Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Als Drittschuldner sind Sie dem Gläubiger gegenüber auskunftspflichtig (§ 840 Abs. 1 ZPO
).
Als Drittschuldner haben Sie zu erklären,
- ob und inwieweit Sie die Forderung als begründet anerkennen und Zahlung zu leisten bereit sind;
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Weitergehende Erklärungen müssen Sie nicht abgeben.
Wenn Sie die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgeben, hat der Gläubiger gemäß §840 Abs.2 Satz 2 ZPO
die Möglichkeit, den hieraus entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
Sollten Sie nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner leisten, werden Sie durch diese Leistung nicht von Ihrer Schuld befreit und müssen unter Umständen nochmals an den Gläubiger leisten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Danke Herr Roth,
doch muss ich nachfragen ob ich somit nur meine Miete an den Gläubiger abtreten muss oder ob ich die Schulden des Vermieters übernehemen muss? Danke, mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ihre Miete müssen Sie fortan an den Gläubiger zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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