Sehr geehrte Damen und Herren,
vor vier Wochen wurde ich volljährig. Vor der Volljährigkeit habe ich Straftaten verübt. Es folgten daraufhin Strafanzeigen. Es wird ziemlich sicher Klage beim Strafrichter erhoben.
Mir ist bekannt, das wegen den Straftaten die ich im jugendlichen Alter getan habe unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt werden.
Meine Fragen:
1. Sind meine damals gesetzlichen Vertretr in meiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Straftaten berechtigt die Verhandlung beim Jugendprozess als Zuschauer zu sehen?
2. Könnte meine Aussage vor der zivilrechtlichen (ich habe Vorladung erhalten) Verhandlung Anwendung beim Jugendprozess kommen?
3. Ist die Verhandlung beim zivilen Amtsgericht öffentlich?
Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist bei Verfahren im Jugendstrafrecht eingeschränkt. Verhandlungen gegen Jugendliche einschließlich der Verkündung der Entscheidungen sind nicht öffentlich. Nur wenn in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind, ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 16. Januar 2003 (Aktenzeichen: 2 BvR 716/01
) entschieden, dass § 51 Absatz. 2 JGG
nicht mit dem elterlichen Erziehungsrecht vereinbar ist. Eltern dürfen deshalb nicht von der Verhandlung in jugendgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden.
Ihre Eltern können in jedem Fall teilnehmen.
2)
Ihre Zivilakte könnte zum Strafprozess beigezogen werden. Sie sollten also keine widersprüchlichen Angaben in beiden Verfahren machen.
3)
Die zivilrechtliche Verhandlung beim Amtsgericht ist öffentlich.
Ich hoffe Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Rückfrage vom Fragesteller7. Januar 2005 | 20:14
Danke für die schnelle Antwort.
Eine kurze Nachfrage:
Obwohl ich bereits volljährig bin, können und auch dürfen Eltern bei meiner kommenden Jugendgerichtsverhandlung teilnehmen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt7. Januar 2005 | 20:58
Die Eltern haben ein Recht an der Teilnahme. Falls Sie dies nicht wünschen, bleibt nur die Möglichkeit dies mit Ihren Eltern zu besprechen.