Sehr geehrter Fragesteller,
anhand der mir von Ihnen gestellten Informationen möchte ich die Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es völlig richtig, dass durch die Geburt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Dies gilt auch dann, wenn nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist und die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft nach den deutschen Gesetzen erfolgte (§ 4 StAG).
Etwas anderes gilt jedoch für vor dem 1.Juli 1993 geborene Kinder:
Bei einem deutschen Vater und einer ausländischen Mutter gelten bei Kindern, die vor dem 01.07.2013 geboren wurden, für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit folgende Voraussetzungen § 5 StAG):
1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft
2. drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesland
3. die Erklärung muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben worden sein
Die ersten zwei Voraussetzungen sind bei Ihnen, sehr geehrter Fragesteller, augenscheinlich erfüllt. Die dritte Voraussetzung scheint nach Ihren Informationen nicht vorgelegen zu haben.
Für eine weitergehende Beratung, insbesondere die Führung der Korrespondenz mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Pethö
(Rechtsanwalt)
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