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Doppelte Haushaltsführung eigenständiger Haushalt

| 23. Februar 2025 16:57 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


19:28

Ich wohne an drei Orten, möchte aber nur noch an zwei Orten wohnen und dabei möglichst viel Geld sparen.



Familienstand geschieden, Kinder in Heidelberg



Während der Trennung 2012 in eine Mietwohnung in Frankfurt am Main gezogen, um eine neue Arbeit aufzunehmen. 2014 meine jetzige Lebenspartnerin kennengelernt, die in Gießen in einem eigenen Haus wohnt. In 2024 eine neue Arbeit in Hamburg angenommen, bin während der Woche 3-4 Tage in Hamburg in einer möblierten Mietwohnung.



Wohnungen heute:

Frankfurt: Arbeitsplatz bis 2023 (1 Std Autofahrt von Heidelberg entfernt)

Gießen (1 Std Autofahrt von Frankfurt entfernt): Lebenspartnerin, nicht verheiratet

Hamburg: Arbeitsplatz seit 2024

Heidelberg: Wohnort der Kinder, die ich alle 3-4 Wochenenden zu mir abhole



Plan:

Auflösen der Wohnung in Frankfurt und Umzug nach Gießen sowie Umzug innerhalb Hamburgs in neue, größere Wohnung

Lebensmittelpunkt dann Gießen

Doppelte Haushaltsführung wegen Zweitwohnung Hamburg



Fragen:

Wird das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung anerkennen, wenn ich mit meiner Lebenspartnerin nicht verheiratet bin und ich dafür von Frankfurt nach Gießen umziehe?

Was ist neben dem Aufenthalt dort notwendig, damit das Finanzamt Gießen als Erstwohnsitz anerkannt? Miete zahlen? An Einkäufen beteiligen?

Kann ich meiner Lebenspartnerin Miete zahlen? Ist das eine steuerlich kluge Idee – kann sie diese Miete gegen Ausgaben für das Haus aufrechnen?



Haben Sie noch einen Rat zu dieser Planung?

23. Februar 2025 | 17:36

Antwort

von


(1129)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


1. Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, wenn Sie mit Ihrer Lebenspartnerin nicht verheiratet sind
Die doppelte Haushaltsführung kann grundsätzlich auch dann anerkannt werden, wenn Sie mit Ihrer Lebenspartnerin nicht verheiratet sind, solange Sie in Gießen einen "häuslichen Mittelpunkt" haben. Entscheidend ist, dass Sie in Gießen einen eigenen Haushalt führen, in den Sie regelmäßig zurückkehren, und dass Ihre Lebenspartnerin dort auch weiterhin ihren Lebensmittelpunkt hat.

Wichtig ist, dass Sie in Gießen weiterhin regelmäßig einen "Haushalt" haben (d.h. Miete zahlen, Küche, Bett, etc.). Es gibt keine rechtlichen Anforderungen, dass Sie verheiratet sein müssen, um eine doppelte Haushaltsführung geltend zu machen. Allerdings könnte das Finanzamt fragen, ob es sich um einen echten, eigenständigen Haushalt handelt, wenn Sie und Ihre Lebenspartnerin nicht verheiratet sind.

2. Was ist nötig, damit Gießen als Erstwohnsitz anerkannt wird?
Um Gießen als Erstwohnsitz anerkennen zu lassen, sollten folgende Dinge gegeben sein:
- Meldepflicht: Sie sollten sich in Gießen als Erstwohnsitz anmelden, wenn Sie dort mehr als 6 Monate im Jahr wohnen.
- Eigenständiger Haushalt: Es sollte ein eigener Haushalt in Gießen geführt werden. Das bedeutet, dass Sie dort eine eigene Wohnung oder ein eigenes Zimmer haben, in dem Sie regelmäßig übernachten.
- Miete zahlen und Mitwirkung an Haushaltsausgaben: Die Zahlung von Miete ist ein klarer Indikator für einen eigenen Haushalt. Wenn Sie sich in Gießen regelmäßig mit Einkäufen beteiligen und dort Ihren Alltag gestalten, verstärken Sie die Indizien für die Anerkennung des Erstwohnsitzes.

Für das Finanzamt zählt nicht nur der formale Wohnsitz, sondern auch die tatsächliche Nutzung der Wohnung. Die Zahlung der Miete in Gießen und die Mitwirkung an den laufenden Haushaltskosten sind wichtige Punkte, um den Haushalt dort als "ersten" anzuerkennen.

3. Miete an die Lebenspartnerin zahlen und steuerliche Konsequenzen
Ja, Sie können Ihrer Lebenspartnerin Miete zahlen. Es gibt aber ein paar Punkte, die Sie beachten sollten:

- Steuerliche Absetzbarkeit der Miete: Wenn Sie der Lebenspartnerin Miete zahlen, könnte sie diese Einnahmen versteuern müssen, da es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt. Andererseits könnten Sie die gezahlte Miete als Werbungskosten für Ihre doppelte Haushaltsführung geltend machen.
- Miete gegen Ausgaben für das Haus aufrechnen: Ihre Lebenspartnerin kann die Mieteinnahmen in der Regel nicht direkt gegen Ausgaben für das Haus aufrechnen, sondern muss sie als Einnahmen versteuern. Sie könnte allerdings für das Haus laufende Kosten (z.B. Reparaturen, Instandhaltung) steuerlich geltend machen, wenn sie das Haus selbst als Vermieterin nutzt.

Fazit:
- Die doppelte Haushaltsführung wird auch ohne Heirat anerkannt, solange Sie in Gießen einen eigenen Haushalt führen und dort tatsächlich wohnen.
- Damit Gießen als Erstwohnsitz gilt, müssen Sie sich dort anmelden und einen eigenständigen Haushalt führen (z.B. durch Miete und Mitwirkung an den Ausgaben).
- Die Miete an Ihre Lebenspartnerin ist steuerlich möglich, kann aber zu steuerlichen Konsequenzen führen, sowohl bei Ihnen als auch bei ihr.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2025 | 19:20

Hallo Herr Ahmadi,

herzlichen Dank! Vielen, was ich mir schon nach Recherche zusammengereimt habe, haben Sie bestätigt.

An der einen Stelle muss ich aber noch einmal nachfragen, weil ich das schon bei der Recherche missverständlich fand.

Sie schrieben:

- Eigenständiger Haushalt: Es sollte ein eigener Haushalt in Gießen geführt werden. Das bedeutet, dass Sie dort eine eigene Wohnung oder ein eigenes Zimmer haben, in dem Sie regelmäßig übernachten.
- Miete zahlen und Mitwirkung an Haushaltsausgaben: Die Zahlung von Miete ist ein klarer Indikator für einen eigenen Haushalt. Wenn Sie sich in Gießen regelmäßig mit Einkäufen beteiligen und dort Ihren Alltag gestalten, verstärken Sie die Indizien für die Anerkennung des Erstwohnsitzes.

Also, in Gießen werde ich im Haus meiner Lebenspartnerin wohnen. Ein "eigenständiger Haushalt" bedeutet doch dann nicht, dass ich einen eigenen habe, der unabhängig von ihrem ist, oder? Das wäre ja genau nicht der Sinn eines Zusammenziehens (natürlich hätte ich auch kein eigenes Zimmer, sondern wir haben ein gemeinsames Schlafzimmer, Wohnzimmer Bad etc.) . Es müsste doch heißen, dass wir gemeinsam einen eigenständigen Haushalt betreiben, oder?

Herzlichen Dank und schönen Abend!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2025 | 19:28

Ja, Sie haben absolut recht – in Ihrem Fall, wenn Sie mit Ihrer Lebenspartnerin zusammenziehen und in ihrem Haus wohnen, bedeutet „eigenständiger Haushalt" nicht, dass Sie einen komplett unabhängigen Haushalt führen müssen. Vielmehr geht es darum, dass der Haushalt, den Sie gemeinsam führen, als „eigenständig" anerkannt wird, weil er unabhängig von anderen Dritten ist und Sie gemeinsam die Haushaltsführung übernehmen.

Was bedeutet „eigenständiger Haushalt" im Kontext des Finanzamts?
In diesem Fall zählt das Finanzamt einen „eigenständigen Haushalt" als solchen, wenn Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, in dem Sie mit Ihrer Lebenspartnerin die alltäglichen Aufgaben und Ausgaben teilen. Das bedeutet:

- Zusammenleben im gleichen Haushalt: Sie teilen sich Wohnräume (z. B. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche) und haben gemeinsame Verantwortung für die Haushaltsführung.
- Mitwirkung an den Haushaltsausgaben: Auch wenn Sie keine Miete zahlen, aber andere Ausgaben (z. B. für Lebensmittel, Strom, Wasser) gemeinsam tragen, trägt dies dazu bei, den Haushalt als eigenständig zu kennzeichnen.

- Zahlung der Miete: Wenn Sie tatsächlich Miete an Ihre Lebenspartnerin zahlen, verstärkt dies das Argument, dass Sie dort „wohnen" und der Haushalt als eigenständig anerkannt wird. Es wäre keine Voraussetzung, dass Sie mit ihr eine separate Miete für einen bestimmten Bereich zahlen, aber der Beitrag zu den gemeinsamen Ausgaben zählt.

Fazit:
Ja, Sie führen gemeinsam einen eigenständigen Haushalt mit Ihrer Lebenspartnerin. Es geht dabei nicht darum, dass Sie einen „vollständig unabhängigen" Haushalt führen, sondern vielmehr, dass der Haushalt, den Sie zusammen haben, als eigenständig anerkannt wird – was durch gemeinsame Verantwortung und Mitwirkung an den Haushaltsausgaben und ggf. der Zahlung von Miete deutlich wird. Wichtig ist, dass dies auch für das Finanzamt als Ihre „erste" Wohnsituation zählt, wenn Sie dort den Mittelpunkt Ihres Lebens (z. B. Ihre privaten und wirtschaftlichen Beziehungen) haben.

Bewertung des Fragestellers 23. Februar 2025 | 19:31

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