Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
-Kann ich die doppelte Haushaltsführung jetzt auch gültig machen, wenn ich quasi weiter von meinem Arbeitsort wegziehe?
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen neuen Familienwohnsitz begründet und seinen bisherigen Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort fortan als Zweitwohnsitz nutzt. Entscheidend ist, dass die Weiterführung der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte beruflich veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige sie nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können (BFH VI R 9/09). Dies wird auch von der Finanzverwaltung akzeptiert (BMF IV C 5 - S 2352/0).
-Stimmt das mit dem 1x im Monat oder soll das im Schnitt 1x im Monat sein?
Es kann nur eine Familienheimfahrt pro Woche geltend gemacht werden. Wichtig: Es dürfen nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten angesetzt werden.
-Würde nur die Fahrt von Ort A nach Ort B übernommen oder Hin- und Rückfahrt?
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5, 6 EStG können Aufwendungen für den Weg vom Ort der ersten Tätigkeit (In Ihrem Fall: Ort A) zum Ort des eigenen Hausstandes (Ort B) und zurück, der mit Privatwagen befahren wird, lediglich mit einer Entfernungspauschale abgesetzt werden. Dabei wird nur die einfache Entfernung und nicht Hin- und Rückfahrt berechnet.
Anders verhält es sich, wenn Sie Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführen. Hier können die tatsächlichen Ticket-Kosten oder Entfernungspauschale (je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt) geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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Rechtsanwältin Olga Peschta
1. Ich habe gelesen, dass man wenn man unverheiratet ist, man schon 2x
im Monat heimfahren sollte, damit dies anerkannt wird? Stimmt dies so?
Denn ich fahre normalerweise schon 1-3x im Monat die Strecke (mit dem
Zug), aber da ich zu bestimmten Zeiten im Jahr mehrere Wochen am Stück
mobil arbeiten kann, gibt es Monate, bei denen das nicht der Fall ist.
2. Ich werde beruflich bedingt einen längeren Auslandsaufenthalt
absolvieren (ca. 3 Monate) und in der Zeit mein Zimmer an meinem
Arbeitsort (was dann der Zweitwohnsitz wäre) untervermieten. In dieser
Zeit würde ich dann natürlich nicht fahren und auch keine Fahrten
abrechnen. Kann ich die doppelte Haushaltsführung dann quasi
unterbrechen bzw. muss ich das irgendwo angeben und wenn ja, wo?
3. Wenn ich mit dem ÖPNV fahre, gebe ich dann einfach die tatsächlichen
Kosten der Tickets an oder die Pauschale pro km (die tatsächlichen
Kosten sind niedriger als die Pauschale)?
4. Kann ich auch die Miete (oder Teile davon) meines beruflich bedingten
Zweitwohnsitzes steuerlich absetzen?
Für eine kurze Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus.
Beste Grüße
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
1. Ja, das ist richtig. Gemeint sind jedoch eben Heimfahrten also die Fahrten zum Ort der Lebensmittelpunkt (wo Sie zusammen mit Ihrer Familie bzw. Ihrem Partner wohnen): R 9.10 Abs. 1 Satz 5-8 LStR 2023. Die Anzahl der Übernachtungen an dem Beschäftigungsort ist dabei unerheblich (R 9.11 Abs. 1 Satz 1 HS 2 LStR 2015).
2. Die Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine fest angemietete Unterkunft zur jederzeitigen Verfügung hat. Wird Ihre Zweitwohnung während des Auslandsaufenthalts untervermietet, wird dies nicht mehr der Fall sein. In diesem Fall muss man dann regelmäßig von der Beendigung der doppelten Haushaltsführung und nach Ihrem Rückkehr ins Inland von der Neubegründung der doppelten Haushaltsführung ausgehen.
Vergleichen Sie hierzu BFH, Urt. v. 8. 7. 2010 − VI R 15/09:
Zitat:Von der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung ist deren Beendigung abzugrenzen. Erst mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung scheidet der Werbungskostenabzug aus. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung an den Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsbereich verlagert und seinen dort geführten zweiten Haushalt aufgibt oder wenn er den Zweithaushalt nicht mehr führt, weil er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgibt und an einem anderen Ort tätig wird. Nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § ESTG § 9 ESTG § 9 Absatz I 3 Nr. ESTG § 9 Nummer 5 S. 2 EStG erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass, gegebenenfalls auch am früheren Beschäftigungsort und in der Wohnung, in der er bereits früher einen Zweithaushalt errichtet hatte, begründen.
Sie müssen in Ihrer Steuererklärung in der Anlage N unter Zeilen 61 bis 63 den Beginn und das Ende der erstmaligen doppelten Haushaltsführung und den Neubeginn der doppelten Haushaltsführung angeben.
3. Falls die tatsächlichen Ticketskosten niedriger sind, ist die Entfernungspauschale für Sie günstiger. Sie ist dann einzutragen.
4. Ja, höchstens 1000 Euro im Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Ich hoffe, damit sind alle Unklarheiten ausgräumt worden.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Olga Peschta