Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf Herausgabe der Domain besteht.
Sofern es überhaupt diesen Herrn Meier-Mueller gibt, hat er offenbar kein Interesse an der Domain.
Die Rechte der Meier-Mueller-GmbH gehen dann dem Namensrecht des vermeintlichen Herrn Meier-Mueller vor.
Da der Inhaber der Domain offenbar auch falsche Daten bei der DEBIC angegeben hat, muss die Domain gelöscht werden.
Durch den DISPUTE-Antrag fällt Ihnen die Domain dann zu.
Sie sollten den Herrn Meier-Mueller unter der vermeintlichen Adresse anschreiben. Das Schreiben wird dann als unzustellbar zurückkommen. Dann machen Sie eine Einwohnermeldeamtsanfrage und lassen die neue Adresse ermitteln.
Das haben Sie schon gemacht. Daher nehmen Sie diese Informationen und leisten alles an die DENIC weiter und lassen die Domain löschen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Wie und bei wem muss die Löschung beantragt werden? Eigentlich kann ja nur der Eigentümer die Löschung beim Provider vornehmen, der ist aber eben nicht greifbar. Kann die GmbH einfach den Provider anschreiben und mit den entsprechenden Unterlagen der (Dispute, Einwohnermeldeamtbestätigung und Briefumschlag) die Löschung beantragen? Oder wie muss man hier vorgehen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn der Domaininhaber unter falschen Daten bei der DENIC gemeldet ist und Sie dies nachweisen können, wird die DENIC auf Ihren Antrag die Domain diskonnektieren bzw. löschen.
Durch den DISPUTE Antrag werden Sie dann Inhaber der Domain.
Als Nachweis, dass der Inhaber falsche Angaben gemacht hat, muss mindestens 2 Mal ein Schreiben als unzustellbar zurückkommen und eine entsprechende Auskunft des Einwohnermeldeamts vorliegen.
Der Inhaber verstößt gegen die Richtlinien der DENIC, wenn er nicht korrekt angemeldet ist.
Sie müssen sich an die DENIC und nicht an den Provider wenden.
Gern stehe ich für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt