Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Da die Leitung bereits verlegt ist, strebt das Kommunale Wasserwerk offenbar eine rechtliche Absicherung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an, § 1090 BGB
. Hierbei ist es nicht Bestandteil, dass vorhandene Aufbauten entfernt werden müssen. Vielmehr ist allenfalls im Schadensfalle an der Regenwasserleitung eine partielle Entfernung von Aufbauten erforderlich.
2. Jedenfalls sollte in dem Gesattungsvertrag geregelt werden, dass die Aufbauten bestehen bleiben können und im Falle einer notwendigen Reparatur oder Wartung die kommunalen Wasserwerke den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
3. Im weiteren sollte auch im Rahmen der vertraglichen Regelung der genaue Verlauf des Rohres festgehalten werden, damit dies später nachvollzogen werden kann.
Die Eintragung einer solchen dinglichen Dienstbarkeit ist nicht ungewöhnlich und hat in der Regel auf den Bestand des Grundstückes und der Aufbauten keinen Einfluss. Gleichwohl empfehle ich den Gesattungsvertrag im Vorfeld prüfen zu lassen. Die Prüfung sollte dahin gehen, dass Sie aus dem Leitungsrecht keine Kosten zu tragen haben.
4. Wenn Ihre Bekannte nicht unterschreibt, ändert sich nichts an dem jetzigen Zustand. Ihre Bekannte konnte allenfalls die Entfernung des Regenwasserrohres verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
eine letze Frage.
Im Punkt 3 , 2.Absatz steht: "Die Prüfung sollte dahin gehen, dass Sie aus dem Leitungsrecht keine Kosten zu tragen haben."
Was ist ein Leitungsrecht?
Ansonsten bedanke ich mich für ihre helfende Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
S.K.a.L.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Durch die Eintragung einer Dienstbarkeit erhält das Kommunale Wasserwerk die Berechtigung eine Leitung zu verlegen bzw. die bereits verlegt Leitung zu betreiben. Im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Kommunalen Wasserwerk ist darauf zu achten, wieviele und welche Leitungen verlegt werden sollen.
Im weiteren ist zu vereinbaren, dass das Kommunale Wasserwerk bei Aufgrabungen zur Instandhaltung oder Wartung den ursprünglichen Zustand auf Ihrem Grundstück wieder herzustellen haben.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt