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Dingliche Sicherung einer Regenwasserleitung Dienstbarkeitsbewilligung

| 16. Mai 2016 23:39 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


10:39

Zusammenfassung

Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines kommunalen Versorgers

Kommunale Wasserwerke möchten eine Eintragung ins Grundbuch.
Diese Regenwasserleitung liegt auf privatem Grundstück.
Die Wasserwerke streben eine Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Wasserwerke an.
Sie haben einen Gestattungsvertrag vorgelegt.
Die Entschädigungshöhe des Geoportaldes Landkreises hat einen Bodenrichtwert 23,00 Euro pro m2.
Die Leitung läuft unmittelbar an der Grundstücksgrenze entlang, wo sich jetzt ein Zaun mit 3-6 Steinhaltemauern befindet und mehrere hohe Büsche. Daß dort irgendwelche Leitungen unterirdisch lang gehen, war nicht bekannt. Vor 10 Jahren stand dort eine Steinhütte. Die hätte ja auch nicht ständig ab und wieder aufgebaut werden können.
Dies würde ja bedeuten, daß bei Zusage alles entfernt werden müsste. Das wäre furchtbar. Und dies könnte ja andauernd passieren. Meine Bekannte will das keinesfalls. Wer soll das denn wieder aufbauen? Können die das aufzwingen?
Der Entschädigungssatz in Höhe 10% des Richtwertes würde bei etwas über 73 Euro betragen. Ein Witz!
Es geht uns nicht um das Geld. Es geht darum, daß das einfach überhaupt nicht passieren soll.
Was kann passieren, wenn sie nicht unterschreibt?

Mfg.
S.K.a.L.

17. Mai 2016 | 00:03

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Da die Leitung bereits verlegt ist, strebt das Kommunale Wasserwerk offenbar eine rechtliche Absicherung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an, § 1090 BGB . Hierbei ist es nicht Bestandteil, dass vorhandene Aufbauten entfernt werden müssen. Vielmehr ist allenfalls im Schadensfalle an der Regenwasserleitung eine partielle Entfernung von Aufbauten erforderlich.

2. Jedenfalls sollte in dem Gesattungsvertrag geregelt werden, dass die Aufbauten bestehen bleiben können und im Falle einer notwendigen Reparatur oder Wartung die kommunalen Wasserwerke den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.

3. Im weiteren sollte auch im Rahmen der vertraglichen Regelung der genaue Verlauf des Rohres festgehalten werden, damit dies später nachvollzogen werden kann.

Die Eintragung einer solchen dinglichen Dienstbarkeit ist nicht ungewöhnlich und hat in der Regel auf den Bestand des Grundstückes und der Aufbauten keinen Einfluss. Gleichwohl empfehle ich den Gesattungsvertrag im Vorfeld prüfen zu lassen. Die Prüfung sollte dahin gehen, dass Sie aus dem Leitungsrecht keine Kosten zu tragen haben.

4. Wenn Ihre Bekannte nicht unterschreibt, ändert sich nichts an dem jetzigen Zustand. Ihre Bekannte konnte allenfalls die Entfernung des Regenwasserrohres verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2016 | 10:28

Sehr geehrter Herr Schröter,

eine letze Frage.

Im Punkt 3 , 2.Absatz steht: "Die Prüfung sollte dahin gehen, dass Sie aus dem Leitungsrecht keine Kosten zu tragen haben."
Was ist ein Leitungsrecht?

Ansonsten bedanke ich mich für ihre helfende Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen
S.K.a.L.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2016 | 10:39

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Durch die Eintragung einer Dienstbarkeit erhält das Kommunale Wasserwerk die Berechtigung eine Leitung zu verlegen bzw. die bereits verlegt Leitung zu betreiben. Im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Kommunalen Wasserwerk ist darauf zu achten, wieviele und welche Leitungen verlegt werden sollen.

Im weiteren ist zu vereinbaren, dass das Kommunale Wasserwerk bei Aufgrabungen zur Instandhaltung oder Wartung den ursprünglichen Zustand auf Ihrem Grundstück wieder herzustellen haben.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe

mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. Mai 2016 | 10:36

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