Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Im sogenannten Verteilungstermin (§ 105 ZVG
) wird durch das Gericht über die Verteilung des Erlöses bestimmt.
Bei der Verteilung des Erlöses wird das Amtsgericht zunächst vorweg die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens entnehmen (§ 109 ZVG
). Bei diese Kosten handelt es sich um die Gerichtskosten aber und vor allem um die angefallenen Gutachterkosten.
Danach werden noch offene öffentliche Lasten befriedigt (Grundsteuer, Erschließungsbeiträge,..)
Der verbleibende Rest wird auf die Gläubiger, in Ihrem Fall die Bank verteilt.
Was nach dieser Verteilung an Geldern verbleibt stellt das Amtsgericht dem Eigentümer zur Verfügung
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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