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Differenzbesteuerung & Vorsteuerabzug bei Kauf von Auktionshaus

| 8. Dezember 2015 17:14 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Ich bin Kunsthändler (Wiederverkäufer) und wende die Differenzbesteuerung (§25a UStG ) auf Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2 UStG) an. Eine diesbezügliche formlose Erklärung zur Anwendung der Differenzbesteuerung liegt dem Finanzamt vor.

Meine Waren beziehe ich zum Teil von inländischen Auktionshäusern.

Werden so ersteigerte Objekte von einem Auktionshaus differenzbesteuert ausgewiesen, so wird ein Aufgeld (Provision für das Auktionshaus) auf den Zuschlagspreis, sowie die Umsatzsteuer (19%) auf das Aufgeld erhoben.
Als Beispiel: Der Zuschlag für einen Kunstgegenstand erfolgt bei EUR 100,-. Das Auktionshaus erhebt ein Aufgeld von 20% und hierauf wiederum 19% USt, d.h. der Gesamtbetrag ist in diesem Fall EUR 100,- (Zuschlagspreis) + EUR 20,- (Aufgeld) + EUR 3,80 (USt auf Aufgeld) = EUR 123,80.

Es gelten für diesen Kauf demnach folgende Voraussetzungen: 1. Die Rechnung des Auktionshauses ist differenzbesteuert ausgestellt und 2. der ersteigerte Kunstgegenstand wird von mir auch differenzbesteuert angeboten.

Meine Frage: Kann ich als Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet, bei einem solchen Wareneinkauf die Umsatzsteuer, welche das Auktionshaus auf das Aufgeld ausweist (im Beispiel: EUR 3,80), als Vorsteuer geltend machen oder nicht?



Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG ist ein solcher Vorsteuerabzug nicht zulässig. Verwunderlich ist jedoch der Vorsteuerausweis des Auktionshauses. Üblicherweise ist die Umsatzsteuer vollständig im Aufgeld enthalten und wird nicht gesondert ausgewiesen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 1. November 2016 | 08:55

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