Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Grundsätzlich wird der Gartenbauer nur diejenigen Leistungen abrechnen können, die er im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges erbracht hat. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wurde eine Position zwar im Angebot nicht aufgeführt, aber nachträglich mündlich vereinbart. Dieser „Nachtragsauftrag“ wird den Gartenbauer berechtigen, seine insofern erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.
Hinsichtlich der Postionen, für die kein Auftrag erteilt wurde, wird ein Vergütungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen. Waren u.a. die Palisaden hiernach für die Erfüllung des Vertrages notwendig und entsprachen Ihrem mutmaßlichen Willen, wird ein Vergütungsanspruch des Gartenbauers bestehen. Lagen dem Vertrag darüber hinaus die VOB/B zugrunde, wird eine Vergütung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur in Betracht kommen, wenn Ihnen die entsprechenden Arbeiten unverzüglich angezeigt wurden ( § 2 Nr. 8 VOB/B
), wobei die Anzeige an den bauleitenden Architekten genügt. Sie werden die Schlussrechnung daher ggf. hinsichtlich der nicht in Auftrag gegebenen Arbeiten kürzen können. Falls Sie mit dem Gartenbauer keine Einigung hinsichtlich der Schlussrechnung erzielen könnte er versuchen, seine Restwerklohnforderung gerichtlich durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrte Frau Petry-Berger, vielen Dank für Ihre Ausführungen, die mir jedoch als Laien noch nicht ganz verständlich sind.
Angenommen, die Palisaden waren für die Ausführung der Terasse notwendig, hätte der Unternehmer das nicht in seinem Angebot berücksichtigen müssen, da man als Kunde doch ansonsten gar keine preisliche Grundlage besitzt? Und hat der Unternehmer keine Anzeigepflicht, wenn er feststellt, dass er eine wesentliche Position im Angebot versäumt hat, so dass daraus ein Kündigungsrecht unsererseits entsteht?
Vielen Dank im voraus für Ihre "Nachlieferung"!
PS: Die Bauauftrag lief nicht über einen Architekten, sondern direkt über den Gartenbauer.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst weise ich nochmals darauf hin, dass ein Anspruch aus „Geschäftsführung ohne Auftrag“ nur unter engen Voraussetzungen bestehen wird und im Grundsatz dann kein Vergütungsanspruch besteht, wenn ein entsprechender Auftrag fehlt. Unabhängig von der Frage, ob u.a. die Palisaden für die Auftragsausführung zwingend erforderlich waren, wird bei der vorliegenden erheblichen Kostenabweichung von dem Angebot nicht zwingend von Ihrem mutmaßlichen Willen ausgegangen werden können, was jedoch Voraussetzung für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wäre.
Bei dem Auftrag zur Erstellung einer Terasse wird von einem fachgerechten Angebot verlangt werden müssen, dass alle hierfür erforderlichen Arbeiten im Einzelnen aufgelistet werden. Nachdem dies nicht der Fall war, werden etwaige Irrtümer in der Kalkulation zunächst zu Lasten des Gartenbauers gehen. Bei schuldhaft fehlerhafter Kostenermittlung z.B. mangels Erkundigung über die örtlichen Gegebenheiten stünde Ihnen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten zu. – Weiterhin besteht eine Anzeigepflicht für nicht in Auftrag gegebene Arbeiten ausdrücklich nach § 2 Nr. 8 VOB/B
. Leider haben Sie nicht mitgeteilt, ob die VOB/B dem Auftrag zugrundelag, so dass nicht feststeht, ob der Vergütungsanspruch bereits aus diesem Grunde nicht besteht. Im Übrigen wird entscheidend sein, wie verbindlich und wie detailliert das Angebot des Gartenbauers gefasst war und ob dieses einen Vorbehalt bzgl. Änderungen aufgrund unvorhergesehener Umstände enthielt. Nach Fälligkeit der Rechnung sollten Sie zunächst 75 % des Rechnungsbetrages zahlen und gegenüber dem Rest der Forderung schriftlich Ihre Einwände erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin