Sehr geehrte Ratsuchende,
die Bezüge reduziert sich vom aktuellen Nettogehalt auf den Ruhegehaltsanspruch seitens des Dienstherren. Die genaue Höhe kann ohne Kenntnis aller gesamtumstände und auch nicht im Rahmen der hiesigen ERSTberatung genau berechnet werden, allerdings wird der Anspruch weitaus geringer werden, als das derzeitige Nettogehalt.
Der Alterspensionsanspruch wird teilweise gekürzt werden, Nach dem Beamtenversorgungsgesetz vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird - eine genaue Berechnung ist an dieser Stelle nicht möglich.
Eine Neubegutachtung und Wiedereinsetzung in den Dienst ist möglich.
Haben Sie noch zusätzlich Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so werden diese ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet, um eine Überversorgung zu verhindern. Aber auch insoweit hängt die genaue Höhe der Anrechnung von den individuellen Gegebenheiten ab, lässt sich also nicht pauschal berechnen.
Eine Überprüfung, ob eine Schwerbeschädigung vorliegt, sollte auf jeden Fall vorgenommen werden, da sich dieses finanziell günstig für Sie auswirken könnte.
Der Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt bei Schwerbehinderung wird derzeit von 63 auf 65 Jahre angehoben, was für Sie bedeutet,da Sie nach nach dem 31.12.1951 geboren sind, dass die Altersgrenze schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben wird; abschlagsfreies Ruhegehalt wird an dem 65. Lebensjahr gewährt.
Ob und inwieweit es einen Sinn macht, hier die Dienstunfähigkeit hinauszuzögern, lässt sich ohne entsprechende Infaormationen nicht vorhersagen.
Finanziell wird die Hinauszögerung aber immer einen Sinn machen, so dass es sicherlich Sinn machen wird, im Rahmen einer notwenigen individuellen Beratung anhand aller Gesamtumstände die Möglichkeiten prüfen zu lassen, die von Ihnen geschilderte Dienstunfähigkeit zeitlich hinauszuzögern.
Eine automatische Inflationsanpassung von Bezügen und Pensionen gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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