Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass Sie seine Anrufe außerhalb der Arbeitszeit auf einem privaten Handy entgegennehmen oder ihm überhaupt Ihre private Handynummer geben (vgl. LAG Thüringen, 16.05.2018, Az. 6 Sa 442/17
und 6 Sa 444/17
). Nur wenn ausdrücklich vertraglich Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft vereinbart worden wäre, hätte der Arbeitgeber in dieser Zeit einen Anspruch auf Entgegennahme der Anrufe, wenn Sie sich nicht am Arbeitsplatz befinden. Hierfür müsste er Ihnen aber auch ein Firmenhandy zur Verfügung stellen, das Sie getrennt von Ihrem privaten Handy nutzen können. Zudem müsste diese Bereitschaftszeit ggf. vergütet werden.
Sollten Sie in leitender Funktion mit entsprechend hoher Vergütung tätig sein, kann ausnahmsweise auch eine Entgegennahme des Anrufs außerhalb der Arbeitszeiten verlangt werden - dies muss dann aber auf Notfälle beschränkt sein.
Das pauschale Verlangen einer ständigen Erreichbarkeit über Ihr Privathandy ist arbeitsrechtlich aber nicht zulässig, Sie können diese Anweisung daher ignorieren, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Sollte Ihr Arbeitgeber aufgrund der Weigerung eine Abmahnung aussprechen, können und sollten Sie umgehend hiergegen vorgehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
8. Februar 2019
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18:41
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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